Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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und 2), mit der Maßgabe, daß diese Anordnungen nur für Ort- 
schaften zulässig sind, in welchen die Krankheit aufgetreten ist, Fern- 
haltung von dem Schul= und Unterrichtsbesuche (§ 16), Desinfektion 
(5 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtamaßregeln bezüglich der Leichen (§ 21); 
Genickstarre, übertragbarer: Beobachtung ansteckungsverdächtiger 
Personen (5 12), Absonderung kranker Personen (§ 14 Abs. 2), 
Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser (§ 14 Abs. 4), Fern- 
haltung auch der Hausangehörigen vom Schul= und Unterrichtsbesuch 
(5 16), Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3); 
Kindbettfieber (Wochenbett-, Pnerperalfieber): Verkehrsbeschrän- 
kungen für Hebammen und Wochenbettpflegerinnen (§ 14 Abs. 5), 
Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3). 
NAerzte, sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßjg betreibende 
Personen haben in jedem Falle, in welchem sic zur Behandlung 
einer an Kindbettfieber Erkrankten zugezogen werden, unverzüglich 
die bei derselben tätige oder tätig gewesene Hebamme zu benach- 
richtigen. 
Den Hebammen oder den Wochenbettpflegerinnen, welche bei 
einer an Kindbettfieber Erkrankten wührend der Entbindung oder 
im Wochenbette tätig sind, ist während der Dauer der Beschäftigung 
bei der Erkrankten jede anderweite Tätigkeit als Hebamme oder 
Wochenbettpflegerin untersagt. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit 
ist nur nach gründlicher Reinigung und Desinfektion ihres Körpers, 
ihrer Wäsche, Kleidung und Instrumente nach Anweisung des be- 
amteten Arztes gestattet. 
. Körnerkrankheit (Grannlose, Trachom): Beobachtung kranker 
und krankheitsverdächtiger Personen (§ 12), Meldepflicht (8 13), 
Deoinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3); 
. Lungen= oder Kehlkopftuberkulose: Desinfektion GE 19 
Abs. 1 und 3); 
. Rückfallfieber (Uebris recurrens): Beobachtung kranker Personen 
& 12), Meldepflicht (§ 13), Absonderung kranker Personen G 14 
Abs. 2 und 3), Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser GE 14 
Abs. 1), Verkehrsbeschränkung für das berufsmäßige Pflegepersonal 
*# 14 Abs. 5), Verbot oder Beschränkung der Ansammlung größerer 
Menschenmengen (§ 15 Nr. 3), sobald die Krankheit einen epidemischen
	        
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