Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Ver- 
hütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen Maßregeln 
(§ 15 Nr. 1 und 2), mit der in Nr. 1 bezeichneten Maßgabe, 
Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der 
Leichen (8 21); 
. Rotz: Beobachtung kranker Personen (5 12), Absonderung kranker 
Personen (6 14 Abs. 2 und 3 Satz 1), Desinfektion (6 19 Abs. 1 
umd 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen ( 21); 
Tollwut: Beobachtung gebissener Personen (§ 12), Absonderung 
kranker Personen (6 14 Abs. 2). 
Erkrankungsfälle, in welchen Verdacht von Genickstarre (Nr. 2), Kindbett- 
sieber (Nr. 3), Rückfallfieber (Nr. 6), Typhus (Nr. 10), Milzbrand (Nr. 11) und 
Rotz (Nr. 12) vorliegt, sind bis zur Beseitigung dieses Verdachts wie die 
Krankheit selbst zu behandeln. 
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§ 7. 
Personen, welche an Körnerkrankheit leiden, können, wenn sic nicht 
glaubhaft nachweisen, daß sie sich in ärztlicher Behandlung befinden, zu einer 
solchen zwangsweise angehalten werden. 
Bei Syphilis, Tripper und Schanker kann eine zwangsweise Behandlung 
der erkrankten Personen, sofern sie gewerbsmäßig Unzucht treiben oder der 
gewerbsmäßigen Unzucht verdächtig sind, angcordnet werden. 
8 8. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit 
diejenigen Einrichtungen, welche zur Bekämpfung der übertragbaren (6 6) 
Krankheiten notwendig sind, zu treffen und für deren ordnungsmäßige Unter- 
haltung zu sorgen. Sie können hierzu im Aufsichtswege angehalten werden. 
Einzelne Gemeinden sollen sich tunlichst zur wirksamen Durchführung dieser 
Einrichtungen zu Zweckverbänden zusammenschließen. 
— 
Ausdehnung des Gesetzes auf andere Krankheiten. 
80. 
Das Ministerium ist ermächtigt, die in dem gegenwärtigen Gesetze 
gegebenen Bestimmungen, betreffend Anzeigepflicht, Ermittlung der Krankheit
	        
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