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welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Ver-
hütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen Maßregeln
(§ 15 Nr. 1 und 2), mit der in Nr. 1 bezeichneten Maßgabe,
Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der
Leichen (8 21);
. Rotz: Beobachtung kranker Personen (5 12), Absonderung kranker
Personen (6 14 Abs. 2 und 3 Satz 1), Desinfektion (6 19 Abs. 1
umd 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen ( 21);
Tollwut: Beobachtung gebissener Personen (§ 12), Absonderung
kranker Personen (6 14 Abs. 2).
Erkrankungsfälle, in welchen Verdacht von Genickstarre (Nr. 2), Kindbett-
sieber (Nr. 3), Rückfallfieber (Nr. 6), Typhus (Nr. 10), Milzbrand (Nr. 11) und
Rotz (Nr. 12) vorliegt, sind bis zur Beseitigung dieses Verdachts wie die
Krankheit selbst zu behandeln.
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§ 7.
Personen, welche an Körnerkrankheit leiden, können, wenn sic nicht
glaubhaft nachweisen, daß sie sich in ärztlicher Behandlung befinden, zu einer
solchen zwangsweise angehalten werden.
Bei Syphilis, Tripper und Schanker kann eine zwangsweise Behandlung
der erkrankten Personen, sofern sie gewerbsmäßig Unzucht treiben oder der
gewerbsmäßigen Unzucht verdächtig sind, angcordnet werden.
8 8.
Die Gemeinden sind verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit
diejenigen Einrichtungen, welche zur Bekämpfung der übertragbaren (6 6)
Krankheiten notwendig sind, zu treffen und für deren ordnungsmäßige Unter-
haltung zu sorgen. Sie können hierzu im Aufsichtswege angehalten werden.
Einzelne Gemeinden sollen sich tunlichst zur wirksamen Durchführung dieser
Einrichtungen zu Zweckverbänden zusammenschließen.
—
Ausdehnung des Gesetzes auf andere Krankheiten.
80.
Das Ministerium ist ermächtigt, die in dem gegenwärtigen Gesetze
gegebenen Bestimmungen, betreffend Anzeigepflicht, Ermittlung der Krankheit