Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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langen, soweit diese die Kosten ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre 
Familie notwendigen Unterhalts zu tragen vermögen. 
Werden bei der Bekämpfung auftretender Epidemien der in §§ 6 und 9 
aufgeführten Krankheiten die Mittel der Gemeinden erheblich in Anspruch ge- 
nommen, so soll ihnen ein Zuschuß aus Staatsmitteln gewährt werden. 
§E 7. 
Wenn über die Verpflichtung, Kosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 zu 
erstatten, zwischen dem Gemeindevorstand und den beteiligten Privatpersonen 
Streit entsteht, so entscheidet auf Anrufen eines Teiles der Bezirksausschuß. 
Slebenter Abschnitt. 
Strafvorschriften. 
§ 18. 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 600 . 
wird bestraft: 
1. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche auf Grund der 88 6 
und 9 des gegenwärtigen Gesetzes eine Deoinfektion polizeilich an- 
geordnet war, vor Ausführung der angeordneten Desinfektion in 
Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt; 
4 wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder sonstige 
bewegliche Gegenstände, welche von Personen, die an Dipyhtherie, 
Genickstarre, Kindbettfieber, Lungen= oder Kehlkopftuberkulose, Nück- 
fallsieber, Nuhr, Scharlach, Typhus, Milzbrand und Rotß litten, 
während der Erlraukung gebraucht oder bei deren Behandlung und 
Pflege benutzt worden sind, in Gebrauch nimmt, an andere überläßt 
oder sonst in Verkehr bringt, bevor sie den zu erlassenden Be- 
stimmungen entsprechend desinfiziert worden sind; 
4. wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche zur 
Beförderung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 be- 
zeichneten Art gedient haben, vor Ausführung der polizeilich an- 
geordneten Desinfektion benutzt oder anderen zur Benutzung überläßt. 
##n 
8 18. 
Mit Geldstrafe bis zu 150 .4 oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer die ihm nach den §§ 1 bis 3 oder 9 des gegenwärtigen Gesetzes
	        
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