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Schutzmaßregeln.
pp. pp.
WE 12.
Kranke und krankheits= oder ansteckungsverdächtige Personen können einer
Beobachtung untervorfen werden. Eine Beschränkung in der Wahl des Aufent-
halts oder der Arbeitsstätte ist zu diesem Zwecke nur bei Personen zulässig,
welche obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind oder berufs= oder gewohnheits-
mäßig umherziehen.
8 13.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann für den Umfang ihres Bezirks
oder für Teile desselben anordnen, daß zureisende Personen, sofern sie sich inner-
halb einer zu bestimmenden Frist vor ihrer Ankunft in Ortschaften oder Be-
zirken aufgehalten haben, in welchen eine gemeingefährliche Krankheit ausgebrochen
ist, nach ihrer Ankunft der Ortspolizeibehörde zu melden sind.
814.
Für kranke und krankheits= oder ansteckungsverdächtige Personen kann
eine Absonderung angeordnet werden.
Die Absonderung kranker Personen hat derart zu erfolgen, daß der
Kranke mit anderen als den zu seiner Pflege bestimmten Personen, dem Arzte
oder dem Seelsorger nicht in Berilhrung kommt und eine Verbreitung der
Krankheit tunlichst ausgeschlossen ist. Angehörigen und Urkundspersonen ist,
insoweit es zur Erledigung wichtiger und dringender Angelegenheiten geboten
ist, der Zutritt zu dem Kranken unter Beobachtung der erforderlichen Maßregeln
gegen eine Weiterverbreitung der Krankheit gestattet. Werden auf Erfordern
der Polizeibehörde in der Behansung des Kranken die nach dem Gutachten des
beamteten Arztes zum Zwecke der Absonderung notwendigen Einrichtungen nicht
getroffen, so kann, falls der beamtete Arzt es für unerläßlich und der be-
handelnde Arzt es ohne Schädigung des Kranken für zulässig erklärt, die Ueber-
führung des Kranken in ein geeignetes Krankenhaus oder in einen anderen
geeigneten Unterkunftsraum angcordnet werden.
Auf die Absonderung krankheits= oder ansteckungsverdächtiger Personen
finden die Bestimmungen des Abs. 2 siungemäße Amvendung. Jedoch dürfen
krankheits= oder ansteckungsverdächtige Personen nicht in demselben Raume mit