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kranken Personen untergebracht werden. Ansteckungsverdächtige Personen dürfen
in demselben Raume mit krankheitsverdächtigen Personen nur untergebracht
werden, soweit der beamtete Arzt es für zulässig hält.
Wohnungen oder Häuser, in welchen erkrankte Personen sich befinden,
können kenntlich gemacht werden.
Für das berufsmäßige Pflegepersonal können Verkehrsbeschränkungen
angeordnet werden.
§ 15.
Die Landesbehörden sind befugt, für Ortschaften und Dezirke- welche
von einer z#aeingefähhnichen Krankheit befallen oder bedroht sind,
1. hinsichtlich der gewerbsmäsigen Herstellung, Behandlung und Auf-
bewahrung sowie hinsichtlich des Vertriebs von Gegenständen, welche
geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, eine gesundheitspolizeiliche
Ueberwachung und die zur Verhütung der Verbreitung der Krank-
heit erforderlichen Maßregeln anzuordnen; die Ausfuhr von Gegen-
ständen der bezeichneten Art darf aber nur für Ortschaften ver-
boten werden, in denen Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken
ausgebrochen sind:
Gegenstände der in Nr. 1 bezeichneten Art vom Gewerbebetrieb im
Umherziehen auszuschließen:
. die Abhaltung von Märkten, Messen und anderen Veranstaltungen,
welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit sich bringen,
zu verbieten oder zu beschränken;
dic in der Schiffahrt, der Flößerei oder sonstigen Transport-
betrieben beschäftigten Personen einer gesundheitspolizeilichen Ueber-
wachung zu unterwerfen und kranke, krankheits= oder ansteckungs-
verdächtige Personen sowie Gegenstände, von denen anzunehmen ist,
daß sie mit dem Krankheitsstoffe behaftet sind, von der Beförderung
auszuschlicßen;
den Schiffahrts= und Flößereiverkehr auf bestimmte Tageszeiten zu
beschränken.
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5 16.
Jugendliche Personen aus Behansungen, in denen Erkrankungen vor-
gekommen sind, können zeitweilig vom Schul= und Unterrichtsbesuche ferngehalten
werden. Hinsichtlich der sonstigen für die Schulen anzuordnenden Schutzmaß-
regeln bewendet es bei den landesrechtlichen Bestimmungen.