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§ 7.
Wer das Gewerbe eines Versteigerere betreibt, ist verpflichtet, ein nach
dem beigefügten Muster 4 eingerichtetes Geschäftsbuch zu führen. Das 2,
Buch muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen
sein; es ist, bevor es in Gebrauch genommen wird, von dem Gemeindevorstande
des gewerblichen Niederlassungsorts unter Beglaubigung der Seitenzahl ab-
zustempeln.
In dem Buche dürfen weder Rasuren vorgrnommen noch Eintragungen
unleserlich gemacht werden; auch darf das Buch während der Aufbewahrungszeit
(& 8 Abs. 3) weder ganz noch teilweise vernichtet werden.
88.
Die dem Versteigerer erteilten und von ihm angenommenen Aufträge
sind im Laufe des Tages, an welchem sie eingehen, in der Reihenfolge des Ein-
ganges unter fortlaufender Nummer vollständig einzutragen. Auch sind die Er-
ledigung der Aufträge und der Eingang der Zahlungen neben der ersten Ein-
tragung in den entsprechenden Spalten im Laufe des Tages, an welchem der
Auftrag erledigt wird oder die Zahlung eingeht, zu vermerken. Wird der Auf-
trag nachträglich abgelehnt, so ist der Grund hierfür einzutragen.
Für ordnungsmäßige Führung des Geschäftsbuchs ist der Versteigerer
auch dann persönlich verantwortlich, wenn er sie einem Dritten ilbertragen hat.
Alle Eintragungen müssen in deutscher Sprache und in deutschen oder lateinischen
Schriftzeichen bewirkt werden.
Geschäftsbücher, die nicht mehr benutzt werden sollen, sind unter Angabe
des Datums abzuschließen, dem Gemeindevorstande zur Bestätigung des Ab-
schlusses vorzulegen und sodann zehn Jahre aufzubewahren. Nach dem Ab-
schlusse ditrfen Eintragungen nicht mehr gemacht werden.
Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird.
§ V.
Der Gemeindevorstand kann Versteigerern, welche Handelsbücher oder
Geschäftsbücher nach kaufmännischer Art führen, die Führung des Geschäfts-
buchs à erlassen, sofern aus den Bilchern die im Muster A vorgeschriebenen
Angaben ersichtlich sind. Die nach kaufmännischer Art geführten Bücher müssen
dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitengahlen versehen sein; im übrigen
finden auf sie die Vorschriften unter § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 bis 4 Amwendung.
78.
V.
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