Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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8 10. 
Der Versteigerer hat über jeden Auftrag ein Sammelheft anzulegen 
und darin alle auf den Auftrag sich beziehenden Schriftstücke, einschließlich der 
Niederschrift über die Versteigerung, nach dem Datum des Einganges geordnet, 
zu vereinigen. Das Sammelheft ist mit fortlaufenden Seiten= oder Blattzahlen 
zu versehen und äußerlich mit der entsprechenden laufenden Nummer des Ge- 
schäftsbuchs, mit dem Namen und Wohnort des Auftraggebers, mit einer kurzen 
Bezeichnung der zur Versteigerung bestimmten Gegenstände und der Angabe des 
Tages der Versteigerung zu versehen. Während der Versteigerung muß das 
Sammelheft zur Stelle sein. 
Die Sammelhefte sind zehn Jahre lang nach dem Abschlusse des Kalender- 
jahrs, in welchem die Versteigerung stattgefunden hat, vollständig auf- 
zubewahren. 
§ 11. 
Die Versteigerung ist in ortsüblicher Weise (durch Ausruf, Anschlag, 
Einrücken in die Zeitung) unter Berücksichtigung ihrer größeren oder geringeren 
Wichtigkeit bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist in dem Sammelhefte 
zu vermerken; war sie in öffentliche Blätter eingerückt, so ist ein Abdruck in 
das Sammelheft einzufügen. 
Die Versteigerung ist von dem Versteigerer oder seinem Stellvertreter 
15 der Gewerbeordnung) persönlich zu leiten. Bei der Versteigerung in 
einem geschlossenen Raume sind der Name und Wohnort (Straße und Haus- 
nummer) des Leiters der Versteigerung, sowie die Verkaufsbedingungen während 
der Versteigerung in deutlich lesbarer Schrift an einer leicht zugänglichen Stelle 
zum Aushange zu bringen. In den übrigen Fällen ist dafür zu sorgen, dast 
die Versteigerungsbedingungen von den Beteiligten während der Versteigerung 
eingesehen werden können. 
Die Versteigerung beginnt mit dem lauten und deutlichen Verlesen der 
Versteigerungsbedingungen. Sodann ist zum Bieten aufzufordern. 
Der Zuschlag darf erst erteilt werden, wenn nach dreimaligem Wieder- 
holen des Höchstgebots ein Uebergebot nicht abgegeben wird. 
Bevor der Zuschlag erfolgt oder die zur Versteigerung gestellte Sache 
von der Versteigerung zurückgezogen ist, darf eine andere Sache nicht zur Ver- 
steigerung gestellt werden. 
Ueber den Hergang bei der Versteigerung hat der Versteigerer während 
der Versteigerung in deutscher Sprache und mit deutschen oder lateinischen
	        
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