Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Der Versteigerer hat den Auftrag auf seine Richtigkeit und Vollständig- 
keit zu prüfen und die Beseitigung etwaiger Unrichtigkeiten und Mängel zu ver- 
anlassen. Unvollständige und nicht zwrifelofreie Aufträge sind abzulehnen. 
Der Versteigerer hat auf Verlangen des Auftraggebers die zur Ver- 
steigerung bestimmten Sachen, erforderlichenfalls unter Zuziehung von Sach- 
verständigen, ahzuschätzen. In diesem Falle hat der Versteigerer, sofern nicht 
der Auftraggeber ein Verzeichnis der abzuschätzenden Sachen beifügt, ein solches 
Verzeichnis anzufertigen. Die Schätzungowerte sind in das Verzeichnis auf- 
zunehmen und, sofern nicht das Gutachten schriftlich abgegeben wird, von dem 
Schätzer durch seine Unterschrift als richtig zu bestätigen. Bei Gold= und 
Silbersachen ist der Gold= oder Silberwert in gleicher Weise festzustellen, soweit 
nicht die Sachen unter diesem Werte zugeschlagen werden dürfen (§ 26 letzter Satz). 
Die Versteigerer dürfen Sachen, von denen sie wissen oder den Um- 
ständen nach annehmen müssen, daß die Fabrikbezeichnung beseitigt oder un- 
kenntlich gemacht oder das Aussehen zum Zwecke der Täuschung des Publikums 
verändert ist, nicht versteigern. Die Versteigerung von Sachen, welche zum 
Zwecke der Versteigerung angefertigt oder aufgekauft sind — mit Ausnahme 
von Vieh — ist ihnen untersagt. 
§5 10. 
Die Bekanntmachung der Versteigerung muß mindestens enthalten: 
die allgemeine Bezeichnung der zur Versteigerung bestimmten Sachen 
und, wenn es sich um gebrauchte Sachen handelt, die Angabe, daß 
die Sachen gebraucht sind, 
Ort und zeit der Versteigerung, 
J) dir Angabe des Ortes und der zeit für die Besichtigung der Sachen, 
ch die Angabe, daß es sich um eine freiwillige Versteigerung handoelt. 
Die Bekanntmachung ist von dem Versteigerer mit dem Zunamen und 
einem ausgeschriebenen Vornamen und der Angabe seines Geschäftsraumes zu 
versehen. 
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8 20. 
Der Gemeindevorstand hat die Versteigerung zu untersagen, wenn 
u) die Beschaffenheit der Sachen aus gesundheitspolizeilichen Gründen 
zu beanstanden ist oder die Versteigerung offensichtlich auf eine 
Täuschung des Publikums abzielt,
	        
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