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Der Versteigerer hat den Auftrag auf seine Richtigkeit und Vollständig-
keit zu prüfen und die Beseitigung etwaiger Unrichtigkeiten und Mängel zu ver-
anlassen. Unvollständige und nicht zwrifelofreie Aufträge sind abzulehnen.
Der Versteigerer hat auf Verlangen des Auftraggebers die zur Ver-
steigerung bestimmten Sachen, erforderlichenfalls unter Zuziehung von Sach-
verständigen, ahzuschätzen. In diesem Falle hat der Versteigerer, sofern nicht
der Auftraggeber ein Verzeichnis der abzuschätzenden Sachen beifügt, ein solches
Verzeichnis anzufertigen. Die Schätzungowerte sind in das Verzeichnis auf-
zunehmen und, sofern nicht das Gutachten schriftlich abgegeben wird, von dem
Schätzer durch seine Unterschrift als richtig zu bestätigen. Bei Gold= und
Silbersachen ist der Gold= oder Silberwert in gleicher Weise festzustellen, soweit
nicht die Sachen unter diesem Werte zugeschlagen werden dürfen (§ 26 letzter Satz).
Die Versteigerer dürfen Sachen, von denen sie wissen oder den Um-
ständen nach annehmen müssen, daß die Fabrikbezeichnung beseitigt oder un-
kenntlich gemacht oder das Aussehen zum Zwecke der Täuschung des Publikums
verändert ist, nicht versteigern. Die Versteigerung von Sachen, welche zum
Zwecke der Versteigerung angefertigt oder aufgekauft sind — mit Ausnahme
von Vieh — ist ihnen untersagt.
§5 10.
Die Bekanntmachung der Versteigerung muß mindestens enthalten:
die allgemeine Bezeichnung der zur Versteigerung bestimmten Sachen
und, wenn es sich um gebrauchte Sachen handelt, die Angabe, daß
die Sachen gebraucht sind,
Ort und zeit der Versteigerung,
J) dir Angabe des Ortes und der zeit für die Besichtigung der Sachen,
ch die Angabe, daß es sich um eine freiwillige Versteigerung handoelt.
Die Bekanntmachung ist von dem Versteigerer mit dem Zunamen und
einem ausgeschriebenen Vornamen und der Angabe seines Geschäftsraumes zu
versehen.
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8 20.
Der Gemeindevorstand hat die Versteigerung zu untersagen, wenn
u) die Beschaffenheit der Sachen aus gesundheitspolizeilichen Gründen
zu beanstanden ist oder die Versteigerung offensichtlich auf eine
Täuschung des Publikums abzielt,