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b) durch die Vornahme der Versteigerung gegen gesetzliche oder polizei-
liche Vorschriften verstoßen werden würde.
Die Versteigerung kann untersagt werden, wenn
u) der Auftrag den vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht entspricht,
b) gegen die Richtigkeit der nach § 180 bies 4 und § 18 Abs. 4 zu
machenden Angaben Bedenken bestehen,
J%) der Versteigerungsraum zur Vornahme der Versteigerung ungeeignet
oder wenn eine Umgehung des in § 21 Abs. 1 auggesprochenen
Verbots zu befürchten ist.
8 21.
Mit Genehmigung des Gemeindevorstands kann die Leitung der Ver-
steigerung einem Angestellten übertragen werden. Die Versteigerung darf nur
beginnen oder fortgesetzt werden, wenn mindestens drei zum Mitbieten befugte
Personen amvesend sind.
8 22.
Der Versteigerer hat die Niederschrift über die Versteigerung nach dem
Muster B aufzunehmen.
Die Niederschrift muß den Wortlaut der Versteigerungsbedingungen ent-
halten, soweit sic von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ilber den
Kauf abweichen. In die Versteigerungsbedingungen ist aufzunehmen, daß, wenn
zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgegeben haben und die
- zur Abgabe eines höheren Gebots erfolglos bleibt, das Los entscheidet.
Ist der Zuschlag an einen anderen als den Meistbietenden erteilt, so ist
das Gebot sowie der Name desjenigen, welcher den Zuschlag erhält, in die
Niederschrift aufzunehmen. Wird der Zuschlag nicht im Dermin erteilt, so ist
das Gebot sowie der Name desjenigen anzugeben, welcher an sein Gebot ge-
bunden bleibt.
Ein zurülckgewiesenes Gebot ist in der Spalte „Bemerkungen“ aufzunehmen.
Bei Gold= und Silbersachen ist zutreffendenfalls zu beurkunden, daß wiederholten
Aufrufs ungeachtet ein genilgendes Gebot nicht abgegeben worden ist.
§ 23.
Sind an der Versteigerung mehrere Auftraggeber beteiligt, so ist die
Niederschrift demjenigen Sammelheft einzufügen, welches die niedrigste Nummer