Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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trägt. In den Ubrigen Sammelheften ist zu bemerken, in welches Sammelheft 
die Niederschrift eingefügt worden ist. 
8 24. 
Andere zum Verkauf oder zu einer späteren Versteigerung bestimmte 
Sachen müssen, sofern die Versteigerung in einem geschlossenen Raume stattfindet, 
von den zu versteigernden Gegenständen getrennt aufgestellt oder gelagert und 
durch Ueberdeckung oder in sonst geeigneter Weise den Augen des Publikums 
entzogen sein, oder durch eine Aufschrift als zur Versteigerung nicht bestimmt 
kenntlich gemacht werden. Auch dürfen neue Sachen (§ 29) während der Ver- 
steigerung nicht freihändig verkauft werden. 
Die zur Versteigerung bestimmten Sachen müssen mindestens zwei Stunden 
vor der Versteigerung zur Besichtigung zugänglich gemacht werden, sofern nicht 
für die Besichtigung ein besonderer Termin angesetzt war. 
Neue Sachen (§ 29) dürfen, sofern es sich nicht um die Versteigerung 
einer Konkurs= oder Nachlaßmasse handelt, nicht mit anderen Sachen in einer Ver- 
steigerung versteigert werden. Bei der Versteigerung von Sachen einer Konkurs= 
masse oder eines Nachlasses oder einer städtischen Wohnungseinrichtung dürfen 
Sachen, welche nicht zur Konkursmasse oder zum Nachlaß oder zu der Einrichtung 
gehören, im Versteigerungsraum oder in Räumen, welche mit dem Versteigerungs- 
raum im Zusammenhange stehen, nicht versteigert werden. Der Gemeindevorstand 
kann in Einzelfällen oder für bestimmte Arten von Versteigerungen Ausnahmen 
zulassen. 
Die Polizeibehörde und ihre Organe können aus den zur Versteigerung 
bestimmten Sachen jederzeit Proben entnehmen. Hierfür ist Entschädigung in 
der Höhe des üblichen Kaufpreises zu gewähren. 
8 26. 
Der Auftraggeber kann sich den Zuschlag vorbehalten. Hat der Auftrag- 
geber ein Mindestgebot festgesetzt & 18 Abs. 3), so hat der Versteigerer den 
Zuschlag zu erteilen, wenn ein Uebergebot abgegeben wird. 
8 26. 
Gold= und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold= und Silbenwerte, 
Wertpapiere, die einen Börsen= oder Marktpreis haben, nicht unter dem laufenden 
Preise (Tageskurs für den Ort des Verkaufs) zugeschlagen werden. Wird ein 
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