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8 31.
Der Versteigerer darf Versteigerungen nur auf Grund einer Bescheinigung
(* 32) des Gemeindevorstands vornehmen.
Von jedem Versteigerungstermine hat der Versteigerer drei Tage vor
dem Stattfinden unter Angabe des Tages, der Stunde und des Ortes der
Versteigerung, sowie unter Angabe des Ortes, wo sich die Sachen bis zum
Versteigerungstermine befinden, dem Gemeindevorstande Anzeige zu erstatten.
Der Anzeige ist der Auftrag nebst Verzeichnis (§ 30), sowie eine Abschrift des
Verzeichnisses beizufügen. Wird die Versteigerung für mehrere Auftraggeber
vorgenommen, so ist über die zu versteigernden Sachen ein Gesamtverzeichnis
anzufertigen und mit einer Abschrift einzureichen.
Tag, Stunde und Ort der Versteigerung sind auf dem Verzeichnis an-
zugeben.
Bei Gegenständen, die dem Verderben ausgesetzt sind, und in sonstigen
dringenden Fällen kann die Versteigerung mit Genehmigung des Gemeinde-
vorstands schon vor Ablauf der Frist (Absatz 2) abgehalten werden.
§ 32.
Der Gemeindevorstand hat den Auftrag sowie die Urschrift des Ver-
zeichnisses, nachdem er die ordnungsmäßige Anmeldung der Versteigerung durch
Aufdrücken des Siegels auf das Verzeichnis bescheinigt hat, dem Versteigerer
mit tunlichster Beschleunigung zurückzugeben.
Das gestempelte Verzeichnis hat der Versteigerer während der Dauer
der Versteigerung im Versteigerungsraume an einer leicht zugänglichen Stelle
zu jedermanns Einsicht auszuhängen. Nach Beendigung der Versteigerung ist
das Verzeichnis der Niederschrift über die Versteigerung (5 22) beizufügen.
Bei Versteigerungen, die ohne Aufstellung eines Verzeichnisses der zu
versteigernden Gegenstände vorgenommen werden (§ 30 Satz 2), hat der Ge-
meindevorstand über die Anmeldung eine besondere Bescheinigung auszustellen.
Die Bestimmung des Absatzes 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 33.
Die Bescheinigung G 32 Abs. 1 bis 3) ist beim Vorliegen der in § 20
Abs. 1 aufgeführten Gründe zu versagen. Sie ist außerdem zu versagen, wenn
die Sachen zum Zwecke der Versteigerung aufgekauft oder angefertigt sind.
79.