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Die Bescheinigung kann beim Vorliegen der in § 20 Abs. 2 aufgeführten
Gründe versagt werden. Sie kann außerdem versagt werden, wenn es der
Versteigerung an einem hinreichend begründeten Anlasse fehlt, insbesondere wenn
die Versteigerung zu Zwecken des unlauteren Wettbewerbes vorgenommen werden
soll oder eine empfindliche Schädigung der angesessenen Gewerbetreibenden herbei-
führen würde.
Erforderlichen Falles soll der Gemeindevorstand vor Ausstellung oder
Versagung der Bescheinigung geeignete Sachverständige hören.
Die Versagung der Bescheinigung ist unter Rückgabe der Urschrift des
Austrags mit tunlichster Beschleunigung schriftlich zuzustellen.
g 34.
Finden die Versteigerungen in einem Versteigerungsraume in regelmäßiger
Wiederkehr statt, so kann der Gemeindevorstand das Verfahren bei der Anzeige
der Versteigerung und für die Erteilung der Bescheinigung anders regeln.
5 35.
Die Bekanntmachung der Versteigerung darf erst nach Eingang der Be-
scheinigung des Gemeindevorstandes (5 32 Abs. 1 bis 3) erfolgen. Sie muß,
sofern nicht der Gemeindevorstand im Einzelfalle eine Ausnahme gestattet, auch
die Angabe des Eigentümers der Sachen und des Auftraggebers der Versteigerung
enthalten.
*mimi
Die Versteigerung hat dem Inhalte der polizeilichen Bescheinigung (§ 32
Abs. 1 bis 3) entsprechend zu erfolgen.
Vor dem Beginne der Versteigerung sind die zu versteigernden Sachen
mit dem Verzeichnisse zu vergleichen. Sollten Sachen fehlen oder beschädigt sein,
so ist dies unter dem Verzeichnisse zu bemerken. Die einzelnen zur Versteigerung
gestellten Sachen sind tunlichst in der Reihenfolge des Verzeichnisses (6 30) aus-
zurufen, wobei die Nummer des Verzeichnisses laut und deutlich bekannt zu
geben ist.
§ 37.
Der Versteigerer hat das Mindestgebot, das der Auftraggeber festgesetzt
hat, vor der Aufforderung zum Bieten anzugeben.