Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Die Bescheinigung kann beim Vorliegen der in § 20 Abs. 2 aufgeführten 
Gründe versagt werden. Sie kann außerdem versagt werden, wenn es der 
Versteigerung an einem hinreichend begründeten Anlasse fehlt, insbesondere wenn 
die Versteigerung zu Zwecken des unlauteren Wettbewerbes vorgenommen werden 
soll oder eine empfindliche Schädigung der angesessenen Gewerbetreibenden herbei- 
führen würde. 
Erforderlichen Falles soll der Gemeindevorstand vor Ausstellung oder 
Versagung der Bescheinigung geeignete Sachverständige hören. 
Die Versagung der Bescheinigung ist unter Rückgabe der Urschrift des 
Austrags mit tunlichster Beschleunigung schriftlich zuzustellen. 
g 34. 
Finden die Versteigerungen in einem Versteigerungsraume in regelmäßiger 
Wiederkehr statt, so kann der Gemeindevorstand das Verfahren bei der Anzeige 
der Versteigerung und für die Erteilung der Bescheinigung anders regeln. 
5 35. 
Die Bekanntmachung der Versteigerung darf erst nach Eingang der Be- 
scheinigung des Gemeindevorstandes (5 32 Abs. 1 bis 3) erfolgen. Sie muß, 
sofern nicht der Gemeindevorstand im Einzelfalle eine Ausnahme gestattet, auch 
die Angabe des Eigentümers der Sachen und des Auftraggebers der Versteigerung 
enthalten. 
*mimi 
Die Versteigerung hat dem Inhalte der polizeilichen Bescheinigung (§ 32 
Abs. 1 bis 3) entsprechend zu erfolgen. 
Vor dem Beginne der Versteigerung sind die zu versteigernden Sachen 
mit dem Verzeichnisse zu vergleichen. Sollten Sachen fehlen oder beschädigt sein, 
so ist dies unter dem Verzeichnisse zu bemerken. Die einzelnen zur Versteigerung 
gestellten Sachen sind tunlichst in der Reihenfolge des Verzeichnisses (6 30) aus- 
zurufen, wobei die Nummer des Verzeichnisses laut und deutlich bekannt zu 
geben ist. 
§ 37. 
Der Versteigerer hat das Mindestgebot, das der Auftraggeber festgesetzt 
hat, vor der Aufforderung zum Bieten anzugeben.
	        
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