Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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§ 38. 
Der Gemeindevorstand kann anordnen, daß auch bei der Versteigerung 
anderer als der in § 29 bezeichneten Sachen nach den Vorschriften der § 30 
bis 37 zu verfahren ist. 
III. Oeffentliche Verpachtung an den Meistbietenden. 
5390. 
Der Versteigerer darf die öffentliche Verpachtung eines Grundstücks, einer 
Fruchtuntzung, eines nutzbaren Rechtes usw. an den Meistbietenden nur auf Grund 
eines schriftlichen Auftrags übernehmen: er hat die Festsetzung der Pacht- 
bedingungen dem Verpächter zu überlassen. 
Für die Erledigung des Auftrags, insbesondere die Zeit und den Ort, 
sowie die Bekanntmachung des Termins und das in dem Termine zu beobachtende 
Verfahren sind die Weisungen des Verpächters maßgebend. Bleibt die Be- 
stimmung dem Versteigerer überlassen, so hat er nach seinem Ermessen zu ver- 
fahren, jedoch die örtlichen Gewohnheiten, z. B. bei der Bekanntgabe des Pacht- 
termins, tunlichst zu berücksichtigen. 
8 40. 
Niederschrift muß insbesondere enthalten: 
den Namen des Verpächters und einen Himveis auf den Auftrag:; 
eine genaue Bezeichnung des zu verpachtenden Gegenstandes und 
den Wortlaut der Pachtbedingungen, falls diese nicht der Nieder- 
schrift als Anlage beigefügt werden: 
den Betrag des Meistgebots und den Namen des Meistbietenden, 
sowie, menn die Pacht ein Grundstück betrifft und länger als ein 
Jahr dauern soll, die Unterschrift des Meistbietenden oder die Be- 
merkung, aus welchem Grunde sie fehlt; 
o die Bemerkung, ob der Zuschlag erteilt oder die Entscheidung über 
den Zuschlag dem Verpächter vorbehalten worden ist. 
Bleiben nach den Pachtbedingungen außer dem Meistbietenden noch andere 
Bieter bis zur Entscheidung des Verpächters an ihre Gebote gebunden, so muß 
die Niederschrift auch die Namen dieser Bicter und den Betrag ihrer Gebote 
ergeben. 
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