Amtsgerichte — Amtstage 17
Die Polizeibehörden sind nicht verpflichtet, dem Beschuldigten oder
anderen zu verschweigen, von wem die Beschuldigung ausgeht, wenn die Mit-
teilung prozessual zwechdienlich oder sonst zur Wahrung polizeilich zu schützender
TIherellen geeignet ist (Preuß. O. 1. Febr. 1901, PVB. XXII 557, Reger
355).
Amtsgerichte. Die Organisation der A. gibt GV0. 88 22—24
und Ges. vom 1. März 1879 S. 59 §8 13—16, 20, 21, 23. S. auch
Gerichtsbezirke.
Amtshauptmannschaften. Die A. sind 1. die allgemeinen Ver-
waltungs= und Polizeibehörden in allen Angelegenheiten, die nicht aus-
drücklich (s. Ortsobrigkeit) den Gemeindebehörden überwiesen sind (Ges.
vom 21. April 1873 S. 275 § 61, 2); 2. die Gemeindeaufsichts-
behörden (s. d.) für Landgemeinden, kleine und mittlere Städte und
überwachen die örtliche Polizeiverwaltung des Bezirks, soweit sie den
Gemeinden überlassen ist (obiges Ges. § 6 2, 3); 3. die Beschwerde-
und Rekureinstanz in allen Angelegenheiten, in denen die Ge-
meindeorgane der mittleren und kleinen Städte sowie des platten
Landes in erster Instanz entscheiden (obiges Ges. § 6 5). Dagegen
ist ihre Eigenschaft als Administrativjustizbehörden in Wegfall ge-
kommen (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 §5 98 Abs. 1 Ziff. 3). —
Über Zahl, Personal und Geschäftsführung der A bestimmen
§§ 8, 9 des obigen Ges. vom 21. April 1873 und §8§ 2—7 der A#.
vom 20. Aug. 1874 S. 113. Zu den durch letztere Verordnung ge-
bildeten 25 amtshauptmannschaftlichen Bezirken ist infolge Wegfalls
der Verwaltungskommission zu Glauchau die A. Glauchau getreten
(BO. vom 1. Nov. 1878 S. 403, VO. vom 20. Aov. 1878 S. 510).
Die A. Dresden ist durch VO. vom 11. Sept. 1880 S. 108 in
die A. Dresden-Altstadt und Dresden-ANeustadt zerlegt worden. Die
Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz sind von der Zuständigkeit
der A., soweit sie nicht auftragsweise eintritt (s. Eximierte Städte), aus-
genommen. Innerhalb des Bezirks der A. Freiberg besteht die Dele-
gation (s. d.) Sayda. Das Personal der A. besteht aus dem Vorstande
(Amtshauptmann) den zur Stellvertretung und Unterstützung nach Maß-
gabe des Bedarfs beigegebenen Hilfsarbeitern (Bezirksassessoren) und
dem erforderlichen Kanzleipersonale (obiges Ges. vom 21. April 1873
§ 82). Jeder A. ist für gewisse Geschäftszweige teils als entscheidendes,
teils als beratendes Organ ein Bezirksausschuß (s. d.) beigeordnet. Die
A. haben innerhalb ihres Geschäftsbereiches für tunlichste Vereinfachung
und Abhkürzung ihres Geschäftsganges Sorge zu tragen (BVO. vom
20. Aug. 1874 S. 113 § 9).
Amtskleidung s. Abzeichen.
Amtsstraßenmeister s. Straßenbaubehörden I1 2.
Amtstage. Die Amtsh. haben an Orten ihres Bezirks, die ihrer
Lage und Bedeutung nach, insbes. auch als Sitz einer Gerichtsbehörde,
den Verkehrsmittelpunkt der Gegend bilden, zu Erledigung der laufenden
von der Mosel, Verwaltungerecht. 2