Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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2. für die Kirchengemeinde Gera aus dem Oberbürgermeister dieser 
Stadt und dem Superintendenten der Diözese Gera mit dem 
Sitze in Gera, 
für die Diözese Schleiz aus dem Fürstlichen Landrat des ober- 
ländischen Verwaltungsbezirks und dem Sterintendenken für 
die genannte Diözese mit dem Sitze in Schleiz, 
für die Diözese Ebersdorf aus dem Laneruate des oberländischen 
Verwaltungsbezirks und dem Superintendenten der genannten 
Diözese mit dem Sitze in Schleiz. 
§ 1. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1911 in Kraft. 
Mit der Ausführung dieser Verordnung wird Unser Ministerium, 
Abteilung für Kirchen= und Schulsachen beauftragt. 
* 
* 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrilcktem 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Ebersdorf, den 5. August 1911. 
L. 8.) Heinrich XXVII. 
v. Hinber. K. Graesel.
	        
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