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Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Kauf jüngerer Lilie.
Nr. 791.
Inhalt: Minsterialbfrorn betreffend lmt für die Ministerialverordnung vom
3. Juni 1011, über den Geschästsbetrieb der Versi
Ministerialverordnung
vom 22. Dezember 1911,
betreffend Uebergangsvorschriften für die Ministerialverordnung vom
13. Juni 1911, den Geschäftsbetrieb der Versteigerer betreffend.
Mit Höchster Zustimmung wird in Ergänzung der eingangs enwähnten
Ministerialverordnung vom 13. Juni d. J. folgendes bestimmt:
1.
Für die Zeit bis zum 30. April 1912 dürfen Versteigerer Sachen, die
sie nachweislich vor dem 1. Oktober 1911 zum Zwecke der Versteigerung auf-
gekauft haben, entgegen der Vorschrift in § 4 Abs. 1 u. a. O. öffentlich versteigern.
2.
Ein Verzeichnis derjenigen Sachen, für welche die Anwendung der Vor-
schrift in Ziffer 1 in Anspruch genommen wird, ist binnen zwei Wochen nach
Veröffentlichung dieser Uebergangsvorschriften dem Gemeindevorstande vorgzulegen,
auch ist auf dessen Verlangen der Nachweis des vor dem 1. Oktober 1911 er-
folgten Ankaufs zu erbringen.
Ausgegeben am 10. Januar 1912.