36
forderung nicht nachkommen. In diesem Falle sind dem Feldmesser die Reisekosten von den
Beteiligten nach den vorstehenden Bestimmungen zu vergliten.
F§ l1.
Die Zeit, welche der Feldmesser auf eine Reise, einschliehlich der dabei vorkommenden
Zu= und Abgänge zu und von Eisenbahnen und Posten verwendet, ist ihm als Arbeitszeit
nach den im § 3 enthaltenen Bestimmungen zu vergüten.
Dabei ist, soweit Eisenbahnen oder Posten benutzt werden, die wirklich verbrachle
Reisezeit, im Übrigen für jedes Kilometer ein Zehnteil (0,1!) Stunde in Ansatz zu bringen.
8 12.
Wenn der Feldmesser auf einer Reise an einem oder an mehreren Orten verschiedene
Arbeiten ausführt, so sind die Reisekosten auf die einzelnen Arbeiten verhälmmismäßig zu
verteilen.
Für jede solcher Arbeiten eine Hin= und Rückreise in Ansatz zu bringen, ist nicht
gestattet.
5 13.
Bei einer Arbeit, welche sachgemäß ohne Unterbrechung zu vollenden ist, kann, soweit
nicht nach § 1 Absatz 3 der gegenwärtigen Taxordnung etwas anderes zugelassen wird, oder
von der Behörde oder den Beteiligten etwas anderes angcordnet oder verlangt wird, der
Feldwesse“ nur eine Hin= und Rückreise in Rechnung stellen.
soll es ihm bei Arbeiten, welche länger als vierzehn Tage dauern, gestattet
sein, so dies ohne Nachteil für die begonnene Arbeit geschehen kann, nach je vierzehn
Tagen nach seinem Wohnort sich zu begeben und die Reisekosten für die Hin= und Rückreise
nach vorstehenden Bestimmungen in Ansatz zu bringen.
D. Schreiblöhne und Verläge.
814.
Für Rein= und Abschriften sind
eite — 4 E 4
für die halb gebrochen geschriebene Seite —
anzusetzen. Jede Seite muß bei gewöhnlicher Schrift 24 geilen. e Tabellen außer dem
Kopse 20 Zeilen enthallen.
8 16.
Verläge für Menselblattkopien, Zeichenpapier, Buchbinderlöhne, Brief= und Paketporto,
Gerichtskosten, Stempelmarken #2c. sind dem Feldmesser zu erstatten. Derselbe kann an Be-
stellgebühren m Aulac bringen:
0 für ein Paket, eine Postauftrags= oder Bachnohmesendung zur Post, sowie
½% für eine Frachtbestellung zum Eisenbahngliterb
agege en sind Ansäbe von Auslagen flir Anschaffung und Unterhaltung von Meß-
instrumenten, Ezueibnnateriähn, Siegellack, Bindsaden, sowie von Arbeitszeit für das An-
legen und Foliieren der Akten nicht statthaft.