Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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forderung nicht nachkommen. In diesem Falle sind dem Feldmesser die Reisekosten von den 
Beteiligten nach den vorstehenden Bestimmungen zu vergliten. 
F§ l1. 
Die Zeit, welche der Feldmesser auf eine Reise, einschliehlich der dabei vorkommenden 
Zu= und Abgänge zu und von Eisenbahnen und Posten verwendet, ist ihm als Arbeitszeit 
nach den im § 3 enthaltenen Bestimmungen zu vergüten. 
Dabei ist, soweit Eisenbahnen oder Posten benutzt werden, die wirklich verbrachle 
Reisezeit, im Übrigen für jedes Kilometer ein Zehnteil (0,1!) Stunde in Ansatz zu bringen. 
8 12. 
Wenn der Feldmesser auf einer Reise an einem oder an mehreren Orten verschiedene 
Arbeiten ausführt, so sind die Reisekosten auf die einzelnen Arbeiten verhälmmismäßig zu 
verteilen. 
Für jede solcher Arbeiten eine Hin= und Rückreise in Ansatz zu bringen, ist nicht 
gestattet. 
5 13. 
Bei einer Arbeit, welche sachgemäß ohne Unterbrechung zu vollenden ist, kann, soweit 
nicht nach § 1 Absatz 3 der gegenwärtigen Taxordnung etwas anderes zugelassen wird, oder 
von der Behörde oder den Beteiligten etwas anderes angcordnet oder verlangt wird, der 
Feldwesse“ nur eine Hin= und Rückreise in Rechnung stellen. 
soll es ihm bei Arbeiten, welche länger als vierzehn Tage dauern, gestattet 
sein, so dies ohne Nachteil für die begonnene Arbeit geschehen kann, nach je vierzehn 
Tagen nach seinem Wohnort sich zu begeben und die Reisekosten für die Hin= und Rückreise 
nach vorstehenden Bestimmungen in Ansatz zu bringen. 
D. Schreiblöhne und Verläge. 
814. 
Für Rein= und Abschriften sind 
eite — 4 E 4 
für die halb gebrochen geschriebene Seite — 
anzusetzen. Jede Seite muß bei gewöhnlicher Schrift 24 geilen. e Tabellen außer dem 
Kopse 20 Zeilen enthallen. 
8 16. 
Verläge für Menselblattkopien, Zeichenpapier, Buchbinderlöhne, Brief= und Paketporto, 
Gerichtskosten, Stempelmarken #2c. sind dem Feldmesser zu erstatten. Derselbe kann an Be- 
stellgebühren m Aulac bringen: 
0 für ein Paket, eine Postauftrags= oder Bachnohmesendung zur Post, sowie 
½% für eine Frachtbestellung zum Eisenbahngliterb 
agege en sind Ansäbe von Auslagen flir Anschaffung und Unterhaltung von Meß- 
instrumenten, Ezueibnnateriähn, Siegellack, Bindsaden, sowie von Arbeitszeit für das An- 
legen und Foliieren der Akten nicht statthaft.
	        
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