Formulor
(6 110 Abf. 2).
Verzeichnis.
Ausstellun
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Die Arbeiter in Hüttenwerken, auf Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen
gehören zu den gewerblichen Arbeitern und sind demnach zur Führung eines
Arbeitsbuchs verpflichtet.
II. Als gewerbliche Arbeiter im Sinne des Titels VII der Gewerbeordnung
sind nicht anzusehen und deshalb zur Führung eines Arbeitsbuchs nicht verpflichtet:
1. Kinder, die bei ihren Angehörigen und für diese, und zwar nicht
auf Grund eines Arbeitsvertrags, mit gewerblichen Arbeiten be-
schäftigt sind;
2. Personen, welche im Gesindeverhältnisse stehen;
3. die mit gewöhnlichen auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden
Arbeiten beschäftigten Tagelöhner und Handarbeiter;
4. Gehilsen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften.
Personen, welche nach der Auffassung der Behörde vermöge der Art ihrer
Beschäftigung eines Arbeitsbuchs nicht bedürfen, ist die Ausstellung eines solchen,
wenn sie von ihnen beantragt wird, nicht zu verweigern.
III. Die Arbeitsbücher werden von den Ortspolizeibehörden auggestellt.
Sie müssen nach Format, Papier und Druck der von dem Reichokanzler unter
dem 7. November 1900 festgestellten Einrichtung entsprechen und inobesondere
für die Eintragungen der Arbeitgeber mindestens die dort vorgesehene Seitenzahl
enthalten. Arbeitsbücher mit größerer Seitenzahl sind zulässig, doch müssen die
Angabe der Seitenzahl, sowie die Vordrucke für die Eintragungen und deren
Numerierung bis zur letzten Seite fortlaufen.
Die Arbeitsbücher für männliche Arbeiter müssen einen blauen, diejenigen
für weibliche einen braunen Unschlag haben.
IV. Ueber die ausgestellten Arbeitsbücher ist von der Ortspolizeibehörde
nach dem anliegenden Muster A ein für jedes Kalenderjahr abschließendes Ver-
zeichnis zu führen.
V. Die Ortspolizeibehörde hat Arbeilsbücher nur für solche Arbeiter aus-
zustellen, welche im Bezirk entweder ihren letzten dauernden Aufenthalt gehabt
oder, falls ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat,
ihren ersten deutschen Arbeitsort gewählt haben E 108). Die Auostellung eines
Arbeitsbuchs darf überdies nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wird,
daß für den Arbeiter bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht audgestellt,
oder daß das für ihn ausgestellte Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder
nicht mehr brauchbar oder verloren gegangen oder vernichtet ist,