Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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ausdrücklich verlangt. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im § los be- 
zeichneten Orts kann die Aushändigung auch an die zur gesetzlichen Vertretung 
nicht berechtigte Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an 
den Arbeiter erfolgen. 
Diese Genehmigung ist insbesondere in solchen Fällen zu erteilen, wo die 
Aushändigung des Arbeitsbuches an den gesetzlichen Vertreter wegen dessen Ab- 
wesenheit oder Erkrankung schwer zu bewirken ist oder wegen geistiger oder sitt- 
licher Mängel des gesetzlichen Vertreters zum Nachteile des minderjährigen Arbeiters 
gereichen würde. Zur Aushändigung des Arbeitsbuches an „sonstige Angehörige“ 
des Arbeiters ist die Genehmigung nur zu erteilen, wenn der Aushändigung an 
die zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter Gründe der vorbezeich- 
neten Art oder andere triftige Gründe entgegenstehen, und endlich an den Arbeiter 
selbst uur dann, wenn dies auch bezüglich der sonstigen Angehörigen der Fall 
ist. Unter „Angehörigen“ sind solche Verwandte oder Hausgenossen des 
minderjährigen Arbeiters zu verstehen, welche an Stelle der Eltern oder in Ver- 
tretung des Vormunds tatsächlich die Pflege und Fürsorge für denselben ausüben. 
XlI. Ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung, sowie über 
Führung und Leistungen G 113) ist jeder Arbeiter zu fordern berechtigt. Ist 
der Arbeiter minderjährig, so kann sowohl er selbst, als auch sein gesetzlicher 
Vertreter das Zeugnis fordern. Die Aushändigung des Arbeitszeugnisses erfolgt 
an den Arbeiter unmittelbar. Ist der Arbeiter minderjährig, so kann sein ge- 
setzlicher Vertreter verlangen, daß die Aushändigung an ihn, nicht an den Minder- 
jährigen, geschehe. Die Gemeindebehörde darf die Genehmigung zur unmittel- 
baren Aushändigung des Zeugnisses an den Arbeiter gegen den Willen des 
gesetzlichen Vertreters nur dann erteilen, wenn die Aushändigung an letzteren 
wegen geistiger oder sittlicher Mängel des gesetzlichen Vertreters oder aus anderen 
Gründen zum offenbaren Nachteile des minderjährigen Arbeiters gereichen würde. 
XIII. Zurzeit ist die Führung von Lohnbüchern nur für die Betriebe 
der Kleider= und Wäschekonfektion vorgeschrieben (siehe Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 9. Dezember 1902 [Rcl. S. 295). 
B. Lohnzahlung. 
6& ). 
Die Genehmigung zur Vornahme von Lohn= und Abschlagszahlungen 
in Gast= und Schankwirtschaften oder Verkaufsstellen ist von der unteren Ver- 
waltungsbehörde (Gemeindevorstand lsiehe Lh. V. v. 25. April 19100 nur auf
	        
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