49
Benntzung des Gutachtens des Gewerbeinspektors zu prilfen, ob die Arbeits-
ordnungen und die Nachträge dazu vorschriftsmäßig erlassen sind, und ob ihr
Inhalt nicht den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft (§ 1341. Diese Prilfung
ist so rasch vorzunehmen, wie es ohne Beeinträchtigung ihrer Griindlichkeit
möglich ist.
II. Bei jeder Arbeitsordnung und jedem Nachtrag ist insbesondere zu prüfen,
a) ob die Vorschrift des § 1344 über die Anhörung der großjährigen
Arbeiter oder eines Arbeiterausschusses beachtet ist und so-
fern nur die Anhörung eines ständigen Arbeiterausschusses statt-
gefunden hat, ob dieser den Vorschriften des § 134kh entspricht;
ob die Arbeitsordnung alle im ersten Absatze des § 134 b unter
bis 4 erforderten Bestimmungen enthält.
Für Anfang und Ende der Arbeitszeit (§ 134 b Ziffer 1)
müssen bestimmte Zeitpunkte festgesetzt werden. Danach ist es z. B.
unzulässig, in der Arbeitsordnung zu bestimmen, „daß die Arbeit
morgens zwischen 6 und 8 Uhr beginnt und abends zwischen 7 und
5 Uhr endet“. Dagegen können Beginn und Ende der Arbeitszeit
nach den Jahreszeiten verschieden festgesetzt werden. Auch ist es
zulässig, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen vorüber-
gehende Abweichungen von der regelmäßigen Dauer und Lage der
Arbeitszeit stattfinden können;
JO) ob die etwa vorgesehenen Aufkündigungsfristen für beide Teile gleich
bemessen sind (vergl. § 122).
Kündigungsfristen (8 134b Ziffer 3) können mit einzelnen
Arbeitern abweichend von den Bestimmungen der Arbeitsordnung
vereinbart werden, dagegen müssen die besonderen Entlassungsgründe
in der Arbeitsordnung im einzelnen genau bezeichnet werden;
ob die Bestimmungen für großjährige Arbeiter sich auf deren Ver-
halten im Betriebe beschränken;
ob die Strafbestimmungen nicht das Ehrgefühl oder die guten Sitten
verletzen, ob die Geldstrafen nicht die gesetzlich zulässige Höhe über-
steigen, und in welcher Weise die Strafgelder und die nach § 134
Abs. 1 verwirkten Lohnbeträge verwendet werden.
Es ist zulässig und ausreichend, wenn in der Arbeitsordnung nur der
Höchstbetrag der Strafe festgesetzt, ihre Bemessung im Einzelfall aber dem Arbeit-
geber überlassen wird. — Für die Verwendung der Strafgelder und der nach
9
S
S
S
—
Grüung, der
Arbeitsordnung.