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dem 1. April 1892 nach § 134e Abs. 2 alle Arbeitsordnungen an geeigneter,
allen Arbeitern zugänglicher Stelle ausgehängt sein.
E. Beschäftigung von Arbeitertunen. and jugendlichen Arbeitern.
i bis i
l. Die Beschäftigung von Arbhterinnen und jugendlichen
Arbeitern darf in Betrieben, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeiter
beschäftigt werden, und in diesen gleichstehenden Anlagen nicht stattfinden, bevor
der Arbeitgeber der Ortspolizeibehörde die im § 138 vorgeschriebene Anzeige")
gemacht hat. Ausgenommen sind die in § 154 Abs. 1 unter Nr. 1 bis 3 be-
zeichneten Betriebe, die Gast= und Schankwirtschaften und das Verkehrsgewerbe.
· Als Anlagen, die den Betrieben mit mindestens 10 Arbeitern gleichstehen,
sind anzusehen:
1. gemäß 88 154 Abs. 2, 154a
u) Ziegeleien und über Tage betriebene Brüche und Gruben, wenn darin
in der Regel mindestens fünf Arbeiter beschäftigt werden,
q) Hüttemverke, Zimmerplätze, andere Bauhöse, Werften und Werk-
stätten der Tabakindustrie, auch wenn in ihnen in der Regel weniger
als 10 Arbeiter beschäftigt werden,
Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstaltei und unterirdisch be-
triebene Brülche oder Gruben, auch wenn in ihnen in der Regel weniger
als 10 Arbeiter beschäftigt werden,
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nr An merk ang: Gegenüber der Vorschrist im 8 138 sind für die in Zisfer 1 unter 2) und 3)
aulsefuhrien erhsch solgende Abwelchungen Hnsical der Anzeigen zugelassen:
I. Von onnneisr flicht sind befreit
1 .
a) haee N#twerän der Bäcker und Konditoren, sofern sie weniger als 10 Arbelter
beschältigen,
b) die gruie. mit Motorbetrieb, sofern ste weniger als 10 Arbelter beschäftigen,
mit Ausnahme derjenigen. in welchen ausschlleßlich oder vorwlegend Dampl ver-
wendet wird,
2. hinsichtlich der männlichen jugendlichen Arbeiler
h) die Motorwerkstätten milt weniger als 10 Arbeitern, sosern ste zum Handwerke gehören,
b) alle nicht unter 1 a sollenden Betriebe der Bäcker und Kanditoren, sosern sic ulcht
in regelmähinen Tag, und Nachtschichten grbeiten, für die Arbelter, die unmittelbar
bei der Herstellung von Waren beschäftigt
ll Die Anzeigepflicht ist vereinfacht, und es ü
I. für die übrigen Motorwercsttee mit iwenier als 10 Arbeitern eine Angabe der Lage
der Werkställe und der Urt etri
2. für die ieun der .o mit wenlger alo 10 Arbeltern eine Angabe über die
der tte.
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138)