Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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2. nach Maßgabe der Verordnung vom 9. Juli 1900 (RBl. S. 565), 
und der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 (RGBl. S. 365 f.) 
Werkstätten mit weniger als zehn Arbeitern, in denen durch elementare 
Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung 
kommen und in denen der Arbeitgeber nicht ausschließlich zu seiner 
Familie gehörige Personen beschäftigt (6 154 Abs. 3), 
. nach Maßgabe der Verordnungen vom 31. Mai 1897 (RGBl. S. 459) 
und vom 17. Februar 1904 (Rel. S. 62) Werkstätten mit weniger 
als 10 Arbeitern, 
a) in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer= und 
Knabenkleidern (Röcken, Hosen, Westen, Mänteln und dergleichen) 
im großen erfolgt, 
b) in denen Frauen= und Kinderkleidung (Mäntel, Kleider, Umhänge 
und dergleichen) im großen oder auf Bestellung nach Maß für den 
persönlichen Bedarf der Besteller angefertigt oder bearbeitet wird, 
c) in denen Frauen= und Kinderhlite besetzt (garniert) werden, 
4) in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von weißer und bunter 
Wäsche im großen erfolgt. 
II. Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten und muß ersehen lassen, ob in 
dem Betriebe Kinder unter 14 Jahren, junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren 
und Arbeiterinnen über 16 Jahre, oder welche dieser drei Arbeiterklassen be- 
schäftigt werden sollen. Jede eingehende Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde 
alsbald dem Gewerbeinspektor zu übersenden. Dieser hat zu prülfen, ob sie alle 
vorgeschriebenen Angaben enthält, und wenn dies nicht der Fall ist, ihre Ver- 
vollständigung zu veranlassen. Die Anzeigen sind der Ortspolizeibehörde zurück- 
zusenden und von dieser nach Berichtigung des Katasterblatts der gewerblichen 
Anlagen (1 Ziffer Ill), auf die sic sich beziehen, zu den Akten zu nehmen. 
III. Jeder Arbeitgeber, welcher die vorgeschriebene Anzeige gemacht hat, ist 
von dem Gewerbeinspektor möglichst bald schriftlich darauf hinzmveisen, daß er in 
den Räumen, in denen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, 
den im § 136 Abs. 2 envähnten Auszzug aus den Bestimmungen der Gewerbe- 
ordnung (Muster B) und in den Räumen, in denen jugendliche Arbeiter be- 
schäftigt werden, außerdem auch das im § 138 Abs. 2 erwähnte Verzeichnis 
(Muster C) auszuhängen hat. 
Für die Motonverkstätten der Gruppe V All treten, soweit sie nicht ge- 
mäß den Bestimmungen in Ziffer V All 2b der Anlage 1 als kleinere Hand- 
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