Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

VIII. Unternehmer, die für mehr als 40 Arbeitstage im Kalenderjahre 
die Genehmigung zur Ueberarbeit nachsuchen, haben einen Betriebsplan für 
das ganze Kalenderjahr einzureichen, der für den Betrieb oder die Betriebsab- 
teilung die Arbeitszeit der Arbeiterinnen über 16 Jahre an allen Betriebstagen 
ersehen läßt. 
Sonn= und Festtage sowie diejenigen Tage, für welche auf Grund des 
7* 139 Abs. 1 eine längere als die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit gestattet 
worden ist, sind bei der nach § 138 à Abs. 2 vorzunehmenden Berechnung des 
Durchschnitts der Betriebstage außer Ansatz zu lassen. Maßgebend ist auch für 
die sogen. Kampagne-Industrien, die nur während eines Teiles des Jahres in 
Betrieb sind, der Durchschnitt der Betriebstage, d. h. der Tage, an denen ein 
regelmäßiger Betrieb stattfindet. 
Die höhere Verwaltungsbehörde darf die Genehmigung zur Ueberarbeit 
für mehr als 40 Arbeitstage im Kalenderjahre nur unter der Bedingung erteilen, 
daß in dem Betrieb oder in der Betriebsabteilung für die Betriebstage des 
Kalenderjahrs, die nicht auf Vorabende von Sonn= und Festtagen fallen, die 
durchschnittliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht übersteigt. 
IX. Der schriftliche Bescheid ist von dem Gewerbeinspektor innerhalb 
3 Tagen nach Eingang eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden An- 
trags zu erteilen. Abschrift der Genehmigung ist der Ortspolizeibehörde und, 
wenn die höhere Vervaltungsbehörde zuständig ist, von dieser auch dem Ge- 
werbeinspektor zu übersenden. 
In dem Bescheide ist deutlich zum Ausdrucke zu bringen, daß den 
Arbeiterinnen eine ununterbrochene Ruhezeit von 10 Stunden gewährt werden muß. 
Bei der Genehmigung ist, abgesehen von besonderen im einzelnen Falle 
zu stellenden Bedingungen, sowohl von dem Gewerbeinspektor als auch von der 
höheren Verwaltungsbehörde stets ausdrücklich der Widerruf für den Fall vor- 
zubehalten, daß die Grenzen und Bedingungen der Ueberarbeit nicht innegehalten 
werden, oder daß Unzuträglichkeiten aus der Ueberarbeit entstehen sollten. Ist 
die Genehmigung auf Grund eines Betriebsplans erfolgt, so ist außerdem zu 
fordern, daß der Betriebsplan mit dem Genehmigungsvermerk in den Räumen, 
in denen Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden, ausgehängt werde. 
Wenn die Bedingungen der Genehmigung nicht innegehalten werden 
und die Nichtinnehaltung durch den Unternehmer oder durch eine von ihm zur 
Leitung des Betriebes oder zur Beaufsichtigung gestellte Person verschuldet ist, 
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