Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Arbeitszeit, so kann auf Grund des § 139 eine längere Arbeitszeit, als in dem 
bereits genehmigten Betriebsplane vorgesehen war, gestattet werden. · 
Der Antrag ist schriftlich an den Gewerbeinspektor oder durch dessen Ver- 
mittelung an dic höhere Verwaltungsbehörde zu richten. Er muß den Grund, 
aus dem die Erlanbnis beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter und den Zeitraum angeben, für den 
die Ausnahme stattfinden soll. Ist die höhere Verwaltungsbehörde oder der 
Reichskanzler zuständig, so hat der Gewerbeinspektor sofort den Antrag, wenn 
er mangelhaft ist, zur Verwollständigung zurückzugeben, andernfalls die Richtigkeit 
der tatsächlichen Angaben festzustellen und den Antrag mit dem Ergebnisse dieser 
Feststellung und seiner gutachtlichen Acußerung weiterzubefördern. 
XIII. Der Gewerbeinspektor hat von seiner Befugnis, Ausnahmen auf 
die Dauer von höchstens 14 Tagen zu gestatten, nur in dringenden Fällen Ge- 
brauch zu machen. Solche Fälle sind in der Regel nur dann anzunehmen, wenn 
es sich darum handelt, mit Hilfe der außerordentlichen Vervendung von Arbeite- 
rinnen und jugendlichen Arbeitern eine durch Naturereignisse oder Unglücksfälle 
herbeigeführte wesentliche Unterbrechung des regelmäßigen Betriebs schleunigst 
wieder zu beseitigen oder einen zur Verhütung von Unglücksfällen erforderlichen 
außerordentlichen Betrieb zu ermöglichen. Werden in Fällen dieser Art Aus- 
nahmen filr länger als 14 Tage beantragt, so hat der Gewerbeinspektor zwar 
schleunigst an die höhere Venvaltungsbehörde zu berichten, kann aber die ihm 
erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorläufig bis zur Dauer von 14 Tagen 
gestatten. 
XNIV. Werden die Ausnahmen nur beantragt, um den durch die Unter- 
brechung verursachten Verlust an Betriebszeit wieder einzubringen, so hat der 
Gewerbeinspektor stets die Entscheidung der höheren Venvaltungsbehörde einzu- 
holen. Er hat zu dem Ende die Tatsachen, auf die sich der Antrag stützt, ins- 
besondere auch den Verlust an Betriebszeit, der dem Unternehmer durch die 
Unterbrechung erwachsen ist, festzustellen und die darüber aufgenommenen Ver- 
handlungen mit seinem gntachtlichen Berichte der höheren Verwaltungsbehörde 
vorzulegen, die, soweit die Ausnahmen für nicht länger als vier Wochen be- 
antragt werden, über den Antrag entscheidet. 
XV. Soweit es sich nicht um Ausnahmen in besonders dringenden Not- 
fällen oder für wenige Tage handelt, sind bei Gestattung der Ausnahmen folgende 
Grenzen innezuhalten: 
10
	        
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