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Anträge der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen und sich dabei über die in
der Begründung angeführten Tatsachen und ülber die Ratsamkeit der beantragten
Abweichungen zu äußern.
XIX. Wenn es sich um Abweichungen von den Bestimmungen über die
Pausen handelt, kann die andenveite Regelung, sofern sie zulässig erscheint, von
der höheren Venvaltungsbehörde mittels schriftlicher Verfügung „bis auf weiteres“
gestattet werden. Die Verfügung enthält:
a) die genaue Bezeichnung der Anlage oder derjenigen ihrer Teile, für
welche die Abänderungen gestattet werden,
b) die gestattete Regelung der Beschäftigung,
J) die etwaigen besonderen Bedingungen, von denen die Gestattung der
andenweiten Regelung abhängig gemacht wird,
) die Vorschrift, daß Beginn und Ende der Arbeitszeit, wie sie durch
die Verfügung geregelt sind, soweit es sich um jugendliche Arbeiter
handelt, in dem auszuhängenden Verzeichnisse (Muster C), soweit es
sich um Arbeiterinnen über 16 Jahre handelt, auf dem in den
Arbeitsräumen aushängenden Auszuge (Muster B) angegeben werden
müssen (vergl. Ziffer III),
ec) die Bemerkung, daß die Verfügung zurückgenommen werden würde,
falls die Bedingungen nicht innegehalten werden, oder Unzuträg-
lichkeiten daraus entstehen sollten.
Eine Abschrift der Verfügung ist alsbald dem Gewerbeinspektor und der
Ortspolizeibehörde zu übersenden.
XX. Wenn sich die beantragten Abweichungen nicht auf die Arbeitspausen
beschränken, so übermittelt die höhere Verwaltungsbehörde die Anträge mit dem
Gutachten des Gewerbeinspektors dem Reichskanzler.
XXI. In den Motorwerkstätten (Ziffer 1 Abs. 2 Ziffer 2, der Gruppe
VAI der Anlage l (Motorwerkstätten mit weniger als zehn Arbeitern, wenn
sie nicht vonviegend unregelmäßige Wasserkraft benutzen oder wenn sie zu den
Schleifer= und Polierenwerkstätten der Glas-, Stein= und Metallverarbeitung
gehören) dürfen unter den in Ziffer V Allle der Anlage 1 bezeichneten Be-
dingungen kraft Gesetzes Arbeiterinnen über 16 Jahre an 40 Tagen im Jahre
bis zu 13 Stunden täglich und bis 10 Uhr abends und in den Motorwerk-
stätten der Gruppe VBllI (Werkstätten mit Wasserbetrieb mit weniger als zehn
Arbeitern, mit Ausnahme der Schleifer= und Polierenverkstätten der Glas-,
Ansnahmen fü#r
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