Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Anträge der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen und sich dabei über die in 
der Begründung angeführten Tatsachen und ülber die Ratsamkeit der beantragten 
Abweichungen zu äußern. 
XIX. Wenn es sich um Abweichungen von den Bestimmungen über die 
Pausen handelt, kann die andenveite Regelung, sofern sie zulässig erscheint, von 
der höheren Venvaltungsbehörde mittels schriftlicher Verfügung „bis auf weiteres“ 
gestattet werden. Die Verfügung enthält: 
a) die genaue Bezeichnung der Anlage oder derjenigen ihrer Teile, für 
welche die Abänderungen gestattet werden, 
b) die gestattete Regelung der Beschäftigung, 
J) die etwaigen besonderen Bedingungen, von denen die Gestattung der 
andenweiten Regelung abhängig gemacht wird, 
) die Vorschrift, daß Beginn und Ende der Arbeitszeit, wie sie durch 
die Verfügung geregelt sind, soweit es sich um jugendliche Arbeiter 
handelt, in dem auszuhängenden Verzeichnisse (Muster C), soweit es 
sich um Arbeiterinnen über 16 Jahre handelt, auf dem in den 
Arbeitsräumen aushängenden Auszuge (Muster B) angegeben werden 
müssen (vergl. Ziffer III), 
ec) die Bemerkung, daß die Verfügung zurückgenommen werden würde, 
falls die Bedingungen nicht innegehalten werden, oder Unzuträg- 
lichkeiten daraus entstehen sollten. 
Eine Abschrift der Verfügung ist alsbald dem Gewerbeinspektor und der 
Ortspolizeibehörde zu übersenden. 
XX. Wenn sich die beantragten Abweichungen nicht auf die Arbeitspausen 
beschränken, so übermittelt die höhere Verwaltungsbehörde die Anträge mit dem 
Gutachten des Gewerbeinspektors dem Reichskanzler. 
XXI. In den Motorwerkstätten (Ziffer 1 Abs. 2 Ziffer 2, der Gruppe 
VAI der Anlage l (Motorwerkstätten mit weniger als zehn Arbeitern, wenn 
sie nicht vonviegend unregelmäßige Wasserkraft benutzen oder wenn sie zu den 
Schleifer= und Polierenwerkstätten der Glas-, Stein= und Metallverarbeitung 
gehören) dürfen unter den in Ziffer V Allle der Anlage 1 bezeichneten Be- 
dingungen kraft Gesetzes Arbeiterinnen über 16 Jahre an 40 Tagen im Jahre 
bis zu 13 Stunden täglich und bis 10 Uhr abends und in den Motorwerk- 
stätten der Gruppe VBllI (Werkstätten mit Wasserbetrieb mit weniger als zehn 
Arbeitern, mit Ausnahme der Schleifer= und Polierenverkstätten der Glas-, 
Ansnahmen fü#r 
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