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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 25.
JInhalt. Geseh), betreffend das Diensteinkommen der evangelischen Pfarrer, S. uös. — Kirchengeset,
betresffend das Diensteinkommen der Geistlichen der evangelisch-lunherischen Kiche der Drovinz
Gannover, S. 219. — Verordnang Über das Inkraftirelen des Kirchengesetzes, betreffend das
Diensteinkommen der Geistlichen der cvangelisch-lunherischen Kirche der Provinz Hannover, S. 260.—
Gesed, betreffend dos Diensteinkommen der katholischen Pfarrer, S. 160.
(Nr. 10010.) Geset, betreffend das Diensleinkommen der evangelischen Pfarrer. Vom
2. Juli 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Artikel 1.
Die anliegenden Kirchengesetze, betreffend das Diensteinkommen der Geist-
lichen der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen, der evangelisch-lutherischen
Kirche der Provinz Hannover, der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz
Schleswig-Holstein, der evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirks
Cassel, der evangelischen Kirche des Konsistorialbezirks Wiesbaden und der evan-
gelisch-reformirten Kirche der Provinz Hannover, werden, soweit erforderlich,
staatsgesetzlich bestätigt.
Artikel 2.
Die Alterszulagekasse wird unter dem Namen „Alterszulagekasse für
evangelische Geistliche“ als selbständiger Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
nach Maßgabe der den anliegenden Kirchengesetzen beigefügten Satzungen ver-
treten und verwaltet.
Schriftliche Willenserklärungen, welche für die Alterszulagekasse Rechte oder
Verpftichtungen begründen, sind im Ramen des Vorstandes von dessen Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter unter Beidrückung des Amtssiegels zu unterzeichnen.
Die Kassengeschäfte der Alierszulagekasse werden durch die staatlichen Kassen
unentgeltlich besorgt.
Esetz. Samml. 1898. Cr. 100 10.) 384
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1898.