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Besuche der Volksschule verpflichtet sind, und junger Burschen zwischen vierzehn und sechzehn
Jahren) einzelne der letztgenannten Vorschristen außer Anwendung. Das Nähere hierüber
ergibt sich aus den Bestimmungen unter Ziffer 2.
1. Allgemeine Bestimmungen.
a) (GewO. 8 135.) Kinder unter dreizehn Jahren dürfen nicht beschäftigt werden.
Kinder über dreizehn Jahre dürsen nur beschäftigt werden, wenn sic nicht mehr zum Besuche
der Volksschule verpflichtet sind.
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren und von jungen Leuten
zwischen vierzehn und sechzehn Jahren darf die Dauer von zehn Stunden täglich nicht über-
schreiten. In Schleiser= und Poliererwerkstätten der Glas-, Stein= und Metallverarbeitung
dürfen jedoch Kinder nicht länger als sechs Stunden töglich beschäftigt werden.
b) (GewO. § 130.) Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbelter (lit. u.) dürsen
nicht vor fünfeinhalb Uhr morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr abends dauerm.
Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pousen gewährt werden.
Fur jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause
mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeilern muß mindestens
entweder mittags eine einstündige sowie vormittags und nachmitlags je eine halbstündige,
oder miltags einc einundeinhalbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor= und Nachmittags-
pause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger
als acht Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen
Arbeitszeit am Vor= und Nachmittage je vier Stunden nicht übersteigl.
ährend der Pausen darf den jugendlichen Arbeilern eine Beschästigung im Werk-
staltbetriebe nicht geslatlet werden.
An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für
den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunionnunierricht bestimmten Stunden
dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.
J%) (GewO. 8 137.) Arbeiterinnen dürsen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr
abends 26 fünfeinhalb Uhr morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage
nicht nach fünfeinhalb Uhr nachmittags beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre darf die Dauer von elf
Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von zehn Stunden, nicht
überschreiten.
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige
Mittagspause gewährt werden.
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, die ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf
ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mitlagspause zu entlassen, sofern diese nicht
mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht
und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugnis eines
approbierten Arzles dies für zulässig erklärt.