68
) Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer Werk-
stätte unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in lit. a Abs. 2, lil. b und c
Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer von vier Wochen durch die untere
Verwaltungsbehörde,“) auf längere Zeit durch die höhere Verwaltungsbehörde zugclassen
werden. In dringenden Fällen solcher Art sowie zur Verhlltung von Unglückssällen kann die
Ortspolizeibehörde solche Ausnahmen höchstens auf die Dauer von zwei Wochen gestatten.
Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen Werk-
stätten es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter oder der
Arbeiterinnen in einer anderen als der durch lit. b, c Abs. 1, 3 vorgeschenen Weise geregelt
wird, so kann auf besonderen Antrag eine anderweite Regelung hinsichtlich der Pausen durch
die untere Verwallungsbehörde,') im übrigen durch die höhere Verwaltungsbehörde gestattet
werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs
Stiunden beschäftigt werden, wenn zwchen den Arbeitostunden nicht Pausen von zusammen
mindestene EEG Dauer gewährt we
auf Grund vorstehender Iahemnunen zu treffenden Versügungen missen schriil-
lich —i werden.
2. Besondere Bestimmungen für Werkstätten des Handwerks.
a) Zum Handwerk im Sinne dieser Bestimmungen sind zu rechnen die Betriebe der
Bandagisten, Bandwirker, Böticher, Buchbinder, Büchsenmacher, Bürsten= und Pinselmacher,
Drahtflechter, Drechsler, Stein-, Zink-, Kupfer= und Stahldrucker, Färber und Zeugdrucker,
Feilenhauer, Feinmechaniker, Gerber, Glaser, Gold= und Silberarbeiter, Graveure, Hand=
schuhmacher, Hutmacher, Kammacher, Klempner, Kürschner, Kupferschmiede, Messerschmiede,
Metallgießer, Metzger (Fleischer), Muühlenbauer, Musikinstrumentenmacher, Posamentierc,
Sattler (Niemer, Täschner), Schiffbauer, Schlosser, Grob= und Husschmiede, Schneider,
Schreiner (Tischler), Schuhmacher, Seifensieder, Seiler, Siellmacher (Wagner, Radmacher),
Tapezierer, Töpser, Tuchmacher, Uhrmacher, Web
Durch Verfügung der höheren Vervaltungsbegbrde kann für ihren Bezirk oder Teile
desselben bestimmt werden, daß gewisse Arten der vorbezeichneten Gewerbszweige, die nach
den besonderen Verhälinissen des Bezirks nicht handwerksmäßig betrieben werden, nicht zum
Handwerk im Sinne der vorstehenden Bestimmung zu rechnen sind.
b) Für Werkstätten des Handwerko mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger
als zehn Arbeiter beschäftigt werden, gellen im allgemeinen gleichfalls die vorstehend unter
Ziffer 1 lit. a bis g aufgeführten Bestimmungen. Mit Rücksicht auf das Halten und die
Ausbildung der Lehrlinge finden jedoch auf die Beschäftigung männlicher jugendlicher
Arbeiler Ochulentlassener Knaben unter vierzehn Jahren, junger Burschen zwischen vierzehn
und sechzehn dehren in solchen Betrieben die folgenden Vorschriften keine Anwendung:
1 Ht. u Abs. 2 SatzI (betreffend die Beschränkung der Dauer der täg-
cim Leiicchigug auf zehn Stunden),
Ziffer 1 UI. b. Abs. 1, 2 (betreffend die Lage der Arbeitszeit und die Paufsen),
Ziffer 1 li## d (betreffend die der Ortspolizeibehörde zu erstoltende schristliche Anzeige
und den Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter).
Vewerbelnspektor.