Zu E Zisser III Auster B.
Bestimmungen der Gewerbeordnung
für
1. die gewerblichen Betriebe, in denen in der Regel mindestens 10 Arbeiter
beschäftigt werden, mit Ausnahme der in § 154 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten
der Gast= und Schankwirtschaften und des Verkehrsgewerbes (§ 134 j;
*. Jeicten und über Tage betriebene Brüche und Gruben, wenn darin in
der Regel mindestens 5 Arbeiter beschäftigt werden (5 154 Abs. 2);
3. Hüttemverke, Zimmerplätze, andere Bauhöfe, Werften und Werkstätten
der Tabakindustrie, auch wenn in ihnen in der Rcgel weniger als zehn
Arbeiter beschäftigt werden (§ 154 Abs. 2);
4. Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebene
Brüche oder Gruben, soweit sie der Aufsicht der Bergbehörden nicht
unterliegen, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als 10 Arbeiter
beschäftigt werden (6 154 a).
§* 107. Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein anderes
zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche versehen
sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber das Arbeitsbuch einzufordern.
Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf omtliches Verlangen vorzulegen und nach recht-
mäßiger Lösung des Arbeitsverhälmisses wieder auszuhändigen. Die Aushöndigung erfolgt
an den geseylichen Vertreter, sosern dieser es verlangt oder der Arbeiter das sechzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, anderenfalls an den Arbceiter selbst. Mit Genehmigung
der Gemeindebehörde des im 8 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeits-
buchs auch an die zur gesetzlichen Vertretung ulcht berechtigte Mutter oder einen sonstigen
Angehbrigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.
uf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden vorstehende
Besiimmen keine Anwendung.
Die 88 los bis 114 sind dem Arbeltsbuche vorgedruckt.
6 135. Kinder unter dreizehn Jahren dürfen nicht —u# werden. Kinder
nber dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der
Volksschule verpflichtet sind.
12.