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Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürsen nicht vor 5 ½ Uhr
morgens beginnen und nicht über 8 7/8 Uhr abends dauern (§ 3 Abs. 1). Die
Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürsen Uberdies am Sonnabend, sowie an Vor-
abenden der Festtage nicht nach 57, Uhr nachmittags beschäftigt werden (§ 1
).
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uZwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeilern unter 10 Jahren regel-
mäßige Pausen gewährt werden. Für solche, die nur 6 Stunden täglich be-
schästigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den
übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens mittags eine cinstündige sowie
vormittags und nachmittags je eine balbstandige Pause gewahrt werden. Eine
Vor= und Nachmittagspause braucht nicht wer# der mitlags
eine einundeinhalbstündige Pause gewährt wird, erer di- jugendlichen Arbeiter
läglich nicht länger als 8 Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer
durch eine Pause nicht znterbrochene Irbeitszeit am Vor= und Nachmittage ie
4 Stunden nicht übersteigt (G 3 M
Während der Fausen darf den Fualuad6 unler 16 Jahren eine Beschäftigung
im Betrieb Uberhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeilsräumen nur dann
gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Teile des Betriebes, in denen
jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt
werden, oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht tunlich ist und andere ge-
eignete w ebe•hn ohne unverhällnismäßige Schwierigkeilen nicht beschafft
werden können (6 3 Abf. 2
VIII. An Sonn- und So zne während der vom ordentlichen Seelsorger für
den Katechumenen- und Konflumanden., Beicht- und Kommunionunterricht
bestimmten n nden dürsen Arbeiter unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden
3 Abf. 2:
Zn jedem Schiree uns wo Arbceiter unter 16 Jahren beschäftigt N ist eine
Tafsel, die vlsen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen (6 5 Abs. 2
.
Aushang für Konfektionswerkstätten.