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mehrheit, wobel jedoch die getroffene Wahl der Zustimmung der Coburg-Gothatschen Re-
gierung bedarf.
Sobald der Vertrag in Kraft tritt, werden von der Regierung des Großherzogthums
Sachsen-Weimar vier Personen und von der Fürstlich Reußischen eglerung Eine Person
zu Aufsehern vorgeschlagen und auf Grund dieses Vorschlags von der Coburg-Gothaischen
Regierung, jedoch ohne Aufnahme in die Gothaische Wittwensocietät, angestellt. Wird
die Stelle eines dieser Ausseher vocant, so wird dieselbe jedesmal wieder auf Vorschlag
der betreffenden Regierung besegzt.
Im Falle einer Auflösung des Vertrags treten die auf den Vorschlag Sachsen-
Weimars und des Fürstenthums Reuß angestellten Aufseher aus dem Coburg-Gothaischen
Staatsdienst aus und in den Großherzogl. Sächsischen bez. Fürsilich Reußischen über.
Wird ein auf Vorschlag von Sachsen-Weimar bezüglich Reuß ernannter Ausseher
pensionirt, so übernimmt Sachsen-Weimar resp. Reuß dessen nach den Vorschriften des
Coburg-Gothaischen Civilstaatsdienstgesetzes zu bestimmende Pension.
Die Pension an die Hinterbliebenen eines Aufsehers, dessen Anstellung auf Vor-
schlag von Sachsen-Weimar bezüglich von Reuß erfolgt ist, wird von demjenigen Staate,
von welchem der Vorschlag ausgegangen ist, und nach den in demselben hierüber gelten-
den geseplichen Bestimmungen gewährt.
Artikel 6.
Für die Mitbenupung des Zuchthauses in Gräfentonna verpflichten sich die Groß-
berzogl. Sächs. und die Fürstl. Neußische Regierung,
1) auf fünf und dreißig Jahre zur Verzinsung mit vier und ein halb Procent und
Tilgung des auf 20,900 Thlr. veranschlagten Aufwandes für die zur Auf-
nahme der Zuchthaussträflinge aus dem Großherzogthum Sachsen-Weimar und
dem Fürstenthum Reuß erforderlichen baulichen Herstellungen und Mobiliar-
ergänzungen, eine, unter Berechnung des Interusuriums zu einem Zinsfuße von
4½% jederzeit ablösbare, jährliche Rente von
Ein Tausend ein hundert sieben und neunzig Thalern
und zwar die Großberzogl. Sächs. Regierung zu vier Fünfthellen und die Fürstl.
Reußische Regierung zu einem Fünstheile und
2) auf die Dauer des Vertrags eine jährliche Miethe von ein Tausend Tha-
lern und zwar die Großherzogl. Sächs. Regierung acht hundert Thaler,
die Fürstl. Reußische Regierung zwethundert Thaler für diejenigen Räum-
lichkeiten, welche nicht ausschließlich für Coburg-Gothaische Zuchthaussträflinge
benutzt werden, als Wohnung des Directors, Wachtlokale, Arbeitssäle, Wirth-