Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

94 
mehrheit, wobel jedoch die getroffene Wahl der Zustimmung der Coburg-Gothatschen Re- 
gierung bedarf. 
Sobald der Vertrag in Kraft tritt, werden von der Regierung des Großherzogthums 
Sachsen-Weimar vier Personen und von der Fürstlich Reußischen eglerung Eine Person 
zu Aufsehern vorgeschlagen und auf Grund dieses Vorschlags von der Coburg-Gothaischen 
Regierung, jedoch ohne Aufnahme in die Gothaische Wittwensocietät, angestellt. Wird 
die Stelle eines dieser Ausseher vocant, so wird dieselbe jedesmal wieder auf Vorschlag 
der betreffenden Regierung besegzt. 
Im Falle einer Auflösung des Vertrags treten die auf den Vorschlag Sachsen- 
Weimars und des Fürstenthums Reuß angestellten Aufseher aus dem Coburg-Gothaischen 
Staatsdienst aus und in den Großherzogl. Sächsischen bez. Fürsilich Reußischen über. 
Wird ein auf Vorschlag von Sachsen-Weimar bezüglich Reuß ernannter Ausseher 
pensionirt, so übernimmt Sachsen-Weimar resp. Reuß dessen nach den Vorschriften des 
Coburg-Gothaischen Civilstaatsdienstgesetzes zu bestimmende Pension. 
Die Pension an die Hinterbliebenen eines Aufsehers, dessen Anstellung auf Vor- 
schlag von Sachsen-Weimar bezüglich von Reuß erfolgt ist, wird von demjenigen Staate, 
von welchem der Vorschlag ausgegangen ist, und nach den in demselben hierüber gelten- 
den geseplichen Bestimmungen gewährt. 
Artikel 6. 
Für die Mitbenupung des Zuchthauses in Gräfentonna verpflichten sich die Groß- 
berzogl. Sächs. und die Fürstl. Neußische Regierung, 
1) auf fünf und dreißig Jahre zur Verzinsung mit vier und ein halb Procent und 
Tilgung des auf 20,900 Thlr. veranschlagten Aufwandes für die zur Auf- 
nahme der Zuchthaussträflinge aus dem Großherzogthum Sachsen-Weimar und 
dem Fürstenthum Reuß erforderlichen baulichen Herstellungen und Mobiliar- 
ergänzungen, eine, unter Berechnung des Interusuriums zu einem Zinsfuße von 
4½% jederzeit ablösbare, jährliche Rente von 
Ein Tausend ein hundert sieben und neunzig Thalern 
und zwar die Großberzogl. Sächs. Regierung zu vier Fünfthellen und die Fürstl. 
Reußische Regierung zu einem Fünstheile und 
2) auf die Dauer des Vertrags eine jährliche Miethe von ein Tausend Tha- 
lern und zwar die Großherzogl. Sächs. Regierung acht hundert Thaler, 
die Fürstl. Reußische Regierung zwethundert Thaler für diejenigen Räum- 
lichkeiten, welche nicht ausschließlich für Coburg-Gothaische Zuchthaussträflinge 
benutzt werden, als Wohnung des Directors, Wachtlokale, Arbeitssäle, Wirth-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.