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Gesammtbetrag die Summe von Vier Tausend bezüglich Zwölf hundert Thalern
nicht errelcht, dieser Minderbetrag der Grohherzogl. Sächs. bezüglich Fürstl. Reußischen
Regierung auf die nächste vierteljährige Rate als baares Geld in Zurechnung ge-
bracht wird.
Artikel 9.
Muß einem zu entlassenden Sträfling bei seiner Entlassung behufs seines Fort-
kommens in seine Heimath oder an seinen Wohnort ein Vorschuß gewährt werden, so
ist solcher der Zuchthauskasse von der Regierung des Staats, aus welchem die Ein-
lieferung erfolgt ist, zu erseyen.
Artikel 10.
Jede Weimarischer oder Reußischer Seits in das Zuchthaus eingelieferte Person ist
bei der Enklassung, sofern die reichsgesetzlichen Voraussetzungen ihrer Ausweisung aus
dem Herzogthum Gotha vorliegen, in dem Weimarischen bezüglich Reußischen Staats-
gebiete wieder anzunehmen, ohne daß es eines Nachweises bedarf, daß dieselbe in dem
genannten Staatsgebiete das Heimathsrecht oder den Unterstügungswohnüitz hat.
Artikel 11.
Insofern nicht mindestens drei Jahre vor Ablauf der im Art. 1 auf 35 Jahre fest-
geseten Verkragszeit von einem der contrahirenden Theile die Kündigung dieses Ver-
trags erfolgt, soll derselbe als anderweit auf
fünf und dreißig Jahre,
von dem Tage an gerechnet, wo die erste fünf und dreißigsährige Vertragszeit abläuft,
verlängert angesehen werden. Auch innerhalb der festgesetzten Vertragszeit können die
Großherzogl. Sächs. und die Fürstl. Neußische Regierung, unter Einhaltung elner drei-
jährigen Kündigungsfrist den Vertrag auflösen, dieselben haben aber, sofern von diesem
Recht innerhalb der ersten 35jährigen Vertragszeit Gebrauch gemacht wird, nach ihrer
Wahl entweder die im Artikel 6 unter 1 slipulirte Rente bls zum Ablauf des fünf und
dreihigjährigen Zeitraums fortzuentrichten oder solche in Gemähheit desselben Art. 6 ab-
zulösen.
Artikel 12.
Gegenwärtiger Vertrag soll den betheiligten Hohen Reglerungen zur Ratification vor-
Gelegt werden und — nachdem zu dem Vertrage die vorbehaltene ständische Genehmigung
ertheilt ist — die Auswechselung der Ratificationen auf dem Correspondenzwege in
kürzester Frist bewirkt werden. —