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Nachdem Seine Durchlaucht der Fürst Reuß j. L., Seine Königliche
Hoheit der Großherzog von Sachsen = Weimar Eisen ach und Seine
Hohelt der Herzog von Sachsen-Coburg= Gotha beschlossen haben, wegen
Vollstreckung der von den Großherzogl. Sächsischen und Fürstl. Reußischen Gerichten
erkannten, die Dauer von drei Monaten übersteigenden Gefängnißstrafen in dem Coburg-
Gothaischen bezüglich Coburg'schen Landesgefängniß zu Hassenberg einen Staatsver-
trag abzuschließen, so haben
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß j. L.
Höchstihren Landrath Hermann Seisarlh aus Gera,
Seine Königliche Hoheit der Großberzog von Sachsen-
Weimar-Eisenach
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Adolph Volkmar Reinhardk ingleichen
Allerhöchstihren Regicrungsrath Dr. jur. Rudolph Flemming aus Weimar,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha
Höchstihren Staatsrath Rudolph Brückner ingleichen
Höchstihren Negierungsrath Heinrich Hornbostel aus Gotha
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, welche folgenden
Vertrag
abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die Herzogl. Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung macht sich verbindlich, auf die
Dauer von fünf und Zwanzig Jahren die von den Grohherzogl. Sächsischen und
Fürstl. Reußischen Gerichten erkannten, die Dauer von drei Monaten übersteigenden
Gefängnißstrafen, jedoch mit Ausschluß gegen jugendliche Verbrecher nach dem §. 57
des Reichsstrafgesehbuchs erkannter Gefängnißstrafen, in dem Coburg-Gothaischen be-
züglich Coburg'schen Landesgefängniß zu Hassenberg soweit mit zum Vollzug bringen
zu lassen, als die Gesammtzahl der männlichen Gefangenen in dem Landesgefängniß
nicht die Summe von 96 und die Gesammtzahl der welblichen Gefangenen nicht die