Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

Il. 
Nachdem Seine Durchlaucht der Fürst Reuß j. L., Seine Königliche 
Hoheit der Großherzog von Sachsen = Weimar Eisen ach und Seine 
Hohelt der Herzog von Sachsen-Coburg= Gotha beschlossen haben, wegen 
Vollstreckung der von den Großherzogl. Sächsischen und Fürstl. Reußischen Gerichten 
erkannten, die Dauer von drei Monaten übersteigenden Gefängnißstrafen in dem Coburg- 
Gothaischen bezüglich Coburg'schen Landesgefängniß zu Hassenberg einen Staatsver- 
trag abzuschließen, so haben 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß j. L. 
Höchstihren Landrath Hermann Seisarlh aus Gera, 
Seine Königliche Hoheit der Großberzog von Sachsen- 
Weimar-Eisenach 
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Adolph Volkmar Reinhardk ingleichen 
Allerhöchstihren Regicrungsrath Dr. jur. Rudolph Flemming aus Weimar, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha 
Höchstihren Staatsrath Rudolph Brückner ingleichen 
Höchstihren Negierungsrath Heinrich Hornbostel aus Gotha 
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, welche folgenden 
Vertrag 
abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Herzogl. Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung macht sich verbindlich, auf die 
Dauer von fünf und Zwanzig Jahren die von den Grohherzogl. Sächsischen und 
Fürstl. Reußischen Gerichten erkannten, die Dauer von drei Monaten übersteigenden 
Gefängnißstrafen, jedoch mit Ausschluß gegen jugendliche Verbrecher nach dem §. 57 
des Reichsstrafgesehbuchs erkannter Gefängnißstrafen, in dem Coburg-Gothaischen be- 
züglich Coburg'schen Landesgefängniß zu Hassenberg soweit mit zum Vollzug bringen 
zu lassen, als die Gesammtzahl der männlichen Gefangenen in dem Landesgefängniß 
nicht die Summe von 96 und die Gesammtzahl der welblichen Gefangenen nicht die
	        
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