Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Summe von 23 übersteigt. Ist diese Zahl von 96 mänulichen oder von 23 weiblichen 
Gesangenen erreicht, so unterbleibt die Aufnahme männlicher bezüglich weiblicher Ge- 
sangener aus dem Großherzogthum Sachsen und Fürstenthum Reuh so lange, als bis 
dle Zahl der männlichen Gefängnißsträflinge auf 94 bezüglich die der welblichen auf 
21 zuückgegangen Ist. 
Ist ein solcher Rückgang elngetreten, so ist für die Reihenfolge der Aufnahme aus 
beiden vorgenannten Staaten die Zelt der erfolgten Anmeldung maßgebend. 
Dagegen gehen die Großberzogl. Sächs., und die Fürstl. Reußische Staatsregierung 
die Voerpflichtung ein, sowelt als nach Vorstehendem die Aufnahmopflicht besteht, in der 
Regel alle diejenigen Personen, welche von deren Gerichten erkannte, die Dauer von drei 
Monaten übansteigende Gesängnißstrafen zu verbüßen haben, zur Verbüßbung dieser 
Snafen in dos Landesgesängniß zu Hasseuberg einliefern zu lassen. Soll in ‚einzel- 
nen Zällen die Strasverbüßung in einer anderen Anstalt stattfinden, so wird solches der 
Herzogl. S. Coburg-Gothaischen Regierung mitgetheilt werden. 
Aniikel 2. 
Sobald sich herausstellt, daß die Räumlichkeiten des Landesgefängnisses zu Hassen- 
berg dauernd unzureichend sind, ist die Herzogl. S. Coburg-Gothaische Regierung zur 
Herslelluung eines entsprechenden Erweiterungsbaues unter der Voraussehung verpflichtet, 
daß dann für die Mitbenutzung der Anstalt Seitens des Großherzogthums Sachsen und 
des Fürsienthums Reuß ein weiterer Verkrag nach den. für die Mitbenutzung des Zucht- 
hauses zu Tonna angenommenen Grundsätzen abgeschlossen wird. 
Artikel 3. 
Der fünf und zwanzigjährige Zeitraum, auf welchen der Vertrag abgeschlossen wird, 
beginnt für die Großherzogl. Sächsische Regierung vler Wochen nach allseiulger Ratifl- 
catlon des gegenwärtigen Vertrags, für die Fürstl. Reußische Regierung spätestens ein 
Jahr nach diesem Zeilpunkte. 
Artikel 4. 
Die Ueberführung der Gefängnißsträflinge zu dem im Artikel 3 gedachten Zeit- 
runkte wird durch die bethelllgten Ministerien im Verwaltungswege geordnet und ge- 
schieht auf Kosten der Grohherzogl. Sächsischen bezüglich Fürstlich Reußischen Reglerung. 
Für die Zukunft erfolgt die Aufnahme der Gesängnißsträflinge aus dem Groß- 
berzogithum Sachsen und dem Fürstenthum Reuß auf Grund einer schriftlichen Auf- 
nahme-Legitimation Seitens des Beamten oder der Behörde, welchem oder welcher nach 
den Bestimmungen der Strasproceßordnung die Strafvollstreckung obliegt.
	        
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