Gesetzsammlung
für das
Firsteuthum 45 jüngerer Luie.
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1) Mnisterlal- serenntmechung= vom 9. Januar 1872, die e Abinterunne der a einenem der Schlelzer
und der Lobenstein-Ebersdorser Hebammenorduung in Bezug auf die Zuziehung auswärtiger Hebammen beir.,
vom v. Januar 1872. (Abgedruckt in Nr. 3 des Amts- und Verordnungs--Blaties.)
Auf Grund höchster Entschließung Sr. Durchlaucht des Fürsten wird die in S. 11
der Hebammenordnung für das Fürstenthum Schleiz vom 12. Mai 1826 enthaltene Be-
stimmung, daß wenn sich Jemand einer auswärtigen Hebamme bedient, die im Orte an-
gestellte Hebamme ihre Gebühren fordern kann und die Bestimmung in §. 48 und 50
der Hebammenordnung für das Fürstenthum Lobenstein= Ebersdorf vom 5. Juni 1837,
daß jede Hebamme in dem ihr angewiesenen Orte allein das Recht hat, Wöchnerinnen
beizustehen, daß es aber jeder Familie frei steht, wenn die Ortshebamme die für die
Hülfeleisiung bei der Enkbindung fesigesetzte Gebühr erhält, eine obrigkeitlich zugelassene
Hebamme eines anderen Ortes zuzuziehen, dergestalt abgeändert,
daß an die Orts Hebamme im Falle der Zuziehung einer anderen Hebamme
die Gebühren nur dann zu entrichten sind, wenn Leptere außerhalb des Fürsten-
thums ihren Wohnort hat und nicht gegenseitige unbeschränkte Zulassung zur
Hebammen-Praxls in beiden Orten Slal findet.
Gero, am 9. Januar 1872.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
2) Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Februar 1872, belreffend die At#ern 4% Bahnpolizei=
Reglements für die Eisenbahnen im Norddeuischen Bunde vom 3. Juni
Die in Nr. 5 des Reichsgesehhblattes veröffenklichte Frrennun," vom 29. De-
zember 1871, betreffend die Abänderung und Ausdehnung des Bahnpolizei-Reglemento
für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 3. Juni 1870 wird 6 Gemähheit
Ausgegeben den 26. Februar 1872.