Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Artikel 5. 
Die Grundsäge, betreffend 
a) das Strassystem, 
b) die Dienstvorschristen für den Direktor und die Ausseher, 
c) die Verhaltungsvorschriften für die Sträflinge, 
4) die Hausordnung, 
ec) den den Sträflingen zu gewährenden Uebewerdienst und dle zu gewährenden 
Fleißprämlen, 
werden zwischen den Reglerungen besonders vereinbart, so daß eine Aenderung in den- 
selben. ollseitige Zustimmung erfordert. 
Der Großherzogl. Sächsischen und Fürstl. Reußischen Regierung wird die Befugniß 
eingeräumt, durch abzuordnende Commissarien von der Anstaltsverwaltung Kenntniß 
zu nehmen; den letzteren steht jedoch eine unmittelbare Einmischung in die Anstaltsver- 
waltung ulcht zu. 
Artikel 6. 
Bei Wiederbesetzung der Stelle des Directors der Anstalt erfolgt dessen Wahl im 
Wege der Verständigung unter den contrahirenden Reglerungen, eventuell nach Stimmen- 
mehrheit, wobei jedoch die getroffene Wahl der Zustimmung der Coburg-Gothaischen Re- 
gierung bedark. 
Sobald der Vertrag in Kraft tritt, werden von der Megierung des Großherzog- 
thums Sachsen-Welmar drei Personen und von der Regierung des Fürstenthums Neuß 
Eine Person zu Aufsehern vorgeschlagen und auf Grund dieses Vorschlags von der 
Coburg.Gothaischen Regierung angestellt. Wird die Stelle eines dieser Ausseher vacant, 
so wird dieselte jedesmal wieder auf Vorschlag der betreffenden Regierung besetzt. 
Im Falle einer Auflösung des Vertrags treten die auf den Vorschlag von Sachsen- 
Weimar und von Reuß angesiellten Aufseher aus dem Coburg-Gothaischen Staalsdienste 
aus und in den Großherzogl. Sächsischen bezüglich Reußischen über. 
Wird ein auf Vorschlag von Sachsen-Weimar bezüglich Reuß angestellter Ausseher 
pensionirt so überntimmt Sachsen-Weimar bezüglich Reuß dessen nach den Vorschriften 
des Coburg-Gothaischen Civilstaaksdienstgesetzes zu bestimmende Pension. 
Die Pension an die Hinterbliebenen eines Aufsehers, dessen Anstellung auf Vor- 
schlag von Sachsen-Weimar oder von Reuß erfolgt ist, wird von demjenigen Staate, von 
welchem der Vorschlag ausgegangen ist, und nach den in demselben hierüber geltenden 
geseplichen Bestimmungen gewährt. Es haben deshalb diese Aufseher Wiltwenpensions- 
beiträge zur Coburger Staatskasse nicht zu lelsten.
	        
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