Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Artikel 7. 
Für die Mütbenuyung des Landesgefängnisses zu Hassenberg verpflichtet sich die 
Gvoßherzogl. Sächsische und die Fürstl. Neußische Staatsreglerung 
1) auf fünf und zwanzig Jahre zur Verzinsung und Tilgung des zur Ergänzung 
des Anstaltsinventars erforderlichen Aufwandes von Plerzehn Hundert fünf 
und Zwanzig Thalern elne jährliche, unter Berechnung des Interusurlums 
zu einem Zinsfuß von vier und einem halben Procent jederzeit ablöobare, 
Rente von sechs und neunzig Thalern und zwar die Großherzogl. Sächsische 
Regierung zu vier Fünftheilen und die Fürsll. Reußische Regierung zu elnem 
Fünftheile, 
auf die Dauer des Vertrags für die Mlibenutzung sämmtlicher Räumlich- 
keiten des mehrgedachten Gefängnisses eine jährliche Miethe von Ein Tau- 
send drei Hundert Gulden und zwar die Großherzogl. Sächsische Reglerung 
1000 Gulden oder Fünf Hundert ein und siebenzig Thaler 13. Gr. und die 
Fürstl. Reußische Reglerung 300 Gulden oder Ein Hundert ein und siebenzig 
Thaler 13. Gr., mithin auf die Dauer von 25 Jahren die Grohherzogl. 
Sächsische Reglerung die Summe von 648 Thlr. 7 Gr. und die Fürstl. 
Reußische Regierung die Summe von 190 Thlr. 19 Gr. und nach Ablauf 
der 25 Jahre bei Forkdauer des Vertrags die Summen von 571 Thlr. 
13 Gr., bezüglich 171 Thlr. 13 Gr. jährlich in vierteljährigen Raten an 
die Staatskasse zu Gotha portofrei zu zahlen. 
Die Kosten der Unterhaltung der Gebäude und die Feuerversicherungsprämie wer- 
den von der Herzogl. Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung allein getragen. 
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Artikel 8. 
Außerdem zahlen die Großherzogl. Sächsische und Fürsll. Neußische Regierung für 
jeden von einem ihrer Gerichte eingelleferten Sträfling für jeden Straftag denjenigen 
Betrag, welcher sich ergiebt, wenn der auf ein Jahr erwachsene Gesammtaufwand der 
Gefängnißverwaltung, jedoch ohne Berechnung irgend eines Zinsbetrags für den Bau- 
oder Grundwertb der Anstalt und mit Abzug der bei der Gesängnißverwaltung selbst 
erwachsenden Einnahmen, namentlich durch Arbeitsverdienst der Sträflinge, durch die 
Zahl der Strastage sämmtlicher während des Jahres detinirter Sträflinge dividirt wird. 
Die contrahirenden Regierungen werden sich über den Voranschlag für Einnahme 
und Ausgabe bel der Verwaltung des Landesgefängnisses einigen. Eine Aenderung 
dieses Voranschlags bedarf allseltiger Zustimmung. 
In dieser Vereinbarung werden zugleich diejenigen Posten des Voranschlags be- 
zeichnet, bezüglich deren eine Ueberschreitung desselben ausgeschlossen ist.
	        
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