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II.
Nachdem Seine Durchlaucht der Fürst Reuß juͤngerer Linie, Seine König-
liche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, und Seine
Hohelt der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, beschlossen haben, wegen
Mitbenutzung der Grohherzoglich Sächsischen Correckions-Anstalt in Eilsenach einen
Staatsvertrag abzuschließen, so haben
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie
Höchstihren Landrath Hermann Seifarth aus Gera,
Seine Königliche Hohett der Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Adolph Volkmar Reinhard
Ingleichen
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Rudolph Flemming aus Weimar,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha
Höchstihren Staatsrath Rudolph Brückner,
inglelchen
Höchstihren Reglerungsrath Heinrich Hornbostel aus Gotha
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, welche folgenden Vertrag abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung macht sich verbindlich, auf dle Dauer von
fünf und Zwanzig Jahren diejenigen Personen, gegen welche von den Landespolizei-
behörden des Herzogthums Sachsen-Coburg Gotha und des Fürstenthums Reuß jüngerer
Linie auf Grund des Reichsstrafgeseybuchs oder der betreffenden Landesgesehe dle
Unterbringung in ein Arbeltshaus erkannt worden ist, in die Correctionsanstalt zu
Eisenach mit aufzunehmen und darin zu unterhalten, wogegen die Regierungen von
Sachsen-Coburg-Gotha und Rcuß jüngerer Linie die Verpslichtung eingehen, in der
egel alle diejenigen Personen, welche auf Anordnung ihrer Landespollzelbehörden in
ein Arbeitohaus untergebracht werden sollen, in die Correktionsanstalt zu Eisenach ein-
liefern zu lassen.