Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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II. 
Nachdem Seine Durchlaucht der Fürst Reuß juͤngerer Linie, Seine König- 
liche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, und Seine 
Hohelt der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, beschlossen haben, wegen 
Mitbenutzung der Grohherzoglich Sächsischen Correckions-Anstalt in Eilsenach einen 
Staatsvertrag abzuschließen, so haben 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie 
Höchstihren Landrath Hermann Seifarth aus Gera, 
Seine Königliche Hohett der Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach 
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Adolph Volkmar Reinhard 
Ingleichen 
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Rudolph Flemming aus Weimar, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha 
Höchstihren Staatsrath Rudolph Brückner, 
inglelchen 
Höchstihren Reglerungsrath Heinrich Hornbostel aus Gotha 
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, welche folgenden Vertrag abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung macht sich verbindlich, auf dle Dauer von 
fünf und Zwanzig Jahren diejenigen Personen, gegen welche von den Landespolizei- 
behörden des Herzogthums Sachsen-Coburg Gotha und des Fürstenthums Reuß jüngerer 
Linie auf Grund des Reichsstrafgeseybuchs oder der betreffenden Landesgesehe dle 
Unterbringung in ein Arbeltshaus erkannt worden ist, in die Correctionsanstalt zu 
Eisenach mit aufzunehmen und darin zu unterhalten, wogegen die Regierungen von 
Sachsen-Coburg-Gotha und Rcuß jüngerer Linie die Verpslichtung eingehen, in der 
egel alle diejenigen Personen, welche auf Anordnung ihrer Landespollzelbehörden in 
ein Arbeitohaus untergebracht werden sollen, in die Correktionsanstalt zu Eisenach ein- 
liefern zu lassen.
	        
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