Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Artekeln 6, 7, 8 und 9 getroffenen Besiimmunzen erst nach Ablauf von drei Jahren nach 
dem in Art. 3 bezeichneten Zeitpunkte in Kraft. 
Die Großherzogl. Sächsische enen macht sich demzufolge verbindlich, während 
dieser drei Jahre die Unterhaltung der von Sachsen-Coburg-Gotha und Reuß j. L. ein- 
gelieferten Corrigenden gegen die Gewährung einer aversionellen Vergütung von Sechzig 
Thalern pro Kopf und Jahr zu leisten, wogegen sich die Reglerungen der beiden genann- 
ten Staaten verpflichten, die angegebene Aversionalsumme auf Grund der ihnen desfalls 
mitzutheilenden Verechnung in vierteljährlichen Naten an die Kasse der Correctionsanstalt 
zu Eisenach als Vergütung zu zahlen. 
Artikel 11. 
Muß bei der Entlassung eines Corrigenden demselben behufs seines Fortkommens in 
seine Heimath oder in seinen Wohnort aus der Anstaltskasse ein Vorschuß gewährt werden, 
so ist solcher von der Reglerung des Staates, aus welchem der Corrigend eingeliefert 
ist, der Kasse wieder zu erstatten. 
Artikel 12. 
Jede von Sachsen-Coburg-Gotha oder Reuß j. L. eingelieferte Person ist bei ihrer 
Entlassung aus der Correctionsanstalt, sofern die reichsgesetzlichen Voraussetungen ihrer 
Auswelsung aus dem Großherzogthum vorliegen, im Gebiete des einltefernden Staates 
wieder anzunehmen, ohne daß es des Nachwelses bedarf, daß dieselbe in dem betreffenden 
Staatsgebiete das Heimathsrecht oder den Unterstützungswohnsitz hat. 
Artikel 13. 
Insofern nicht mindestens drei Jahre vor Ablauf der im Art. 1 auf 25 Jahre fest- 
gesetzten Vertragszeit von einer der contrahirenden Regierungen der gegenwärtige Vertrag 
gekündigt wird, soll derselbe als auf weitere von dem Tage an, wo die erste Vertragszeit 
abläuft, zu berechnende fünf und zwanzig Jahre verlängert angesehen werden. Einer 
jeden der beiden Regierungen von Sachsen-Coburg-Gotha und Reuß j. L. steht die Be- 
sugniß zu, auch während der festgesetzten Vertragszeit nach vorausgegangener dreijähriger 
Kündigung aus dem Vertragsverhältnisse wieder auszuscheiden. 
Artikel 14. 
Gegenwärtiger Vertrag soll den betheiligten Hohen Regierungen zur Naisteation 
vorgelegt und — nachdem zu demselben die hiermit vorbehaltene landständische Genehmi- 
gung ertheilt ist — die Auswechselung der Rattsicationen auf dem Correspondenzwege 
in kürzester Frist bewirkt werden.
	        
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