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Al. 2 der Schlußbestlmmungen desselben andurch noch besonders für das Fürstenthum
Reuß j. L. publictrt.
Gera, am 12. Februar 1872.
Fürstliches Ministerinm.
v. Harbou.
Semmel.
In Ausführung des Anikels 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath des
Deutschen Reichs beschlossen: 1.
Das Bahnpolizel-Reglement für die Eisenbahnen im Norddeulschen Bunde (Bundes-
gesetzblatt von 1870 S. 461 ff.) wird vom 1. Januar 1872 an in folgenden Punkten
abgeändert:
1) Zu §F. 2. An die Stelle der Zahlen, welche in der Darstellung des Normal-
proßls des lichten Raumes — Anlage zum Bahnpolizel-Reglement — zur Be-
zeichnung der Dimensionen eingetragen sind, treten die aus dem als Anlage
belgesügten Blatte ersichtlichen abgerundeten Ziffern.
KS. 3 erhält solgenden Zusaß:
„Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der
Stationen thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schlenen, sondern durch
Ueberbrückung hergestellt werden.“
3) In §F. 5, Absatz 4 wird hinter „Komunalstraßen“ elngeschaltet (Vizinalstraßen).
4) In §. 9 soll Absatz 2 lauten wie folgt:
„Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird
bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als
fünf Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen
Maximal-Dampfspannung, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf
Aimosphären mit einem Drucke, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung
um fünf Almospären übersteigt, stattfinden soll. Für diejenigen Lokomoriven,
welche bel dem Inkrafsttreten dieser Bestlmmungen bereits vorhanden sind,
verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bel der ersten Prüfung (§. 8)
Anwendung gefunden hat, sofern der lehtere niedriger ist, als der vorstehend
vorgeschriebene.“
5) In 8. 12, Absatz 3, Zeile 2 ist hinter der Zahl „22“ einzuschalten:
„beziehungsweise 19“.
6) In §. 13, Zeile 2 wird zwischen „angebracht“ und „sein" eingeschaltet
„und bedient".