Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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84. 
Für den Fall, daß jener letzte Bergwerksbesitzer nicht mehr vorhanden, oder von 
ihm Nichts zu erlangen sein sollte, bat die Gemeinde dle nach dem Ermessen des Berg- 
amts nöthigen sicherheitspolizeilichen Vorkehrungen zu treffen. 
85. 
Niemand darf ohne Genehmigung des Bergamtes Veränderungen an den Bauen 
auflässiger Berggebäude vornehmen, oder Tage-, Anzucht= oder Kellerwasser in dieselben 
ableiten. 
Uebertretungen dieses Verbotes werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern —.—. 
oder verhälmmihmäßiger Gefängnißstrase belegt. Das Bergamt hat die Genehmigung zu 
versagen, wenn die beobsichtigte Veränderung oder Wasserableitung Gefahr für die Ober- 
fläche und deren Bewohner oder für benachbarte Berggebäude herbeizuführen droht. 
86. 
Ungangbare Halden dürfen nicht ohne Genehmigung des Bergamtes, welche nur 
aus polizeilichen Gründen versagt werden darf, eingeebnet werden. 
§v. 
Bevor das Bergamt auf ein angebrachtes Gesuch die Einebnung ungangbarer Hal- 
den genehmigt, hat es über die Lage und den Umfang derselben, sowie über deren Ur- 
sprung Nachricht aufzunehmen, dafern dies aus polizeilichen Rücksichten nothwendig er- 
scheint. Leßteren Falles hat es auf Kosten des Gesuchstellers das Nöthige zu den Acten 
und auf den betreffenden Gruben= und Revierrissen eintragen, die fraglichen Räume nach 
Besinden durch Marksteine bezeichnen zu lassen und dafür zu sorgen, daß lm Grund- 
und Hppothekenbuche auf dem Folium des betreffenden Grundstücks unter Angabe der 
Lage und Größe der Räume erforderliche Bemerkung gemacht werde. Ueber die ertheilte 
bergamtliche Genehmigung ist dem Gesuchsteller eine Bescheinigung auszufertigen, welche 
vor Beginn der Einebnung der Ortspolizeibehörde vorzuzeigen ist. 
5S.% 
Das Bergamt hat über die Halden, deren Einebnung von ihm genehmigt worden 
ist, ein nach den Gemeindefluren abzutheilendes tabellarisches Verzeichniß zu halten, in 
welchem der frühere Ursprung, sowie die Lage und ungefähre Größe dieser Halden, nebst 
den Namen der Grundbesitzer anzugeben und auf die bergamtlichen Acten, Risse und 
auf die Grund= und Hypothekenbuchsfolien, in welchen Nachrichten hierüber aufbewahrt 
sind, Bezug zu nehmen ist.
	        
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