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wendung unmittelbar bezogen, oder das in den Gewerbaraͤumen des Empfangers
unter amtlicher Aussicht d t Bestellsalz) nach
Wahl der Betheiligten eines der vorstehend unter A c. und d. angegebe-
nen Denaturtrungsmittel, oder, wenn diese Mittel in NRücksicht auf die
beabslchtlgte Verwendung des Salzes für die Denaturirung desselben nicht
geelgnet sind, eines der nachstehend angegebenen Denaturirungomittel:
a) 1 pCt. Braunstein,
b) 1 „„ Schmalte,
c) „ Mennige,
d) 2 „ feines Holzkohlen., Torf-, Braunkohlen= oder Steinkohlenmehl,
e) ½ „ r
1
615 aoen Kokosöl oder Thran,
h) 1 „ feines trockenes Seifenpulver,
enoͤl,
Petroleum (Erdöl),
1) ½ „ reine wasserhelle Karbolsäure,
Eisen= oder Kupfervitriol,
#n) 6 „ Alaun mit ½ pECt. Kienöl.
Wenn die Denaturlrung des Salzes in den Gewerbräumen der Empfänger
unter amtlicher Aufsicht stattfindet, können ausnahmsweise auch andere,
von den Betheiligten vorgeschlagene Mintel, sofern solche von der Zolldirektiv-
behörde für völlig ausreichend erachtet werden, und die Betheiligten sich
den von der Zolldirektivbehörde angeordneten besonderen Kontrolen unter-
werfen, in Anwendung gebracht werden.
3) Salzabfälle dürfen, vorbehaltlich der nach Nr. 4 gestatteten Ausnahmen, nur
dann zu landwirkhschaftlichen oder gewerblichen Zwecken abgabenfrel verabfolgt
werden, wenn sie zuvor nach Mahßgabe der Bestimmungen unter Nr. 2
denatmirt worden sind.
Aus festen Sliücken bestehende Salzabfälle, wie Pfannenstein, sind nach
dem für Steinsalz vorgeschriebenen Verfahren zu denaturiren.
Schmupysalz oder Fegesalz ist, je nach seiner Gattung, entweder wie
Siedesalz oder wie Steinsalz zu behandeln. Gemische dieser Salze aus Siede-
salz und Steinsalz sind wie Steinsalz, — Salzschlamm und Abfallsalz in
chemischen Fabriken wie Schmußzsalz von Siedereien zu denaturiren.
4) Den Zolldirektivbehörden bleibt es überlassen, bel dem aus den Sledepfannen
gewonnenen Pfannenstein, sowie bel anderen Salzabsällen, welche einen Salg-
—“x
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