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gehalt von weniger als 75 Prozent ihres Gewichts besitzen, unter Anordnung
der erforderlichen Kontrolen, von der Denalurirung Umgang nehmen zu lassen.
5) Düngesalz und anderes mit sremden Bestandtheilen vermischtes Salz, welches
für landwirthschaftliche oder gewerbliche Zwecke aus dem Auslande bezogen
wird, ingleichen das in chemischen Fabriken als Nebenprodukt gewonnene,
für die gedachten Zwecke bestimmte Salz ist nach den hinsichtlich der Salz-
absälle getroffenen Bestimmungen (Nr. 3 und 4) zu behandeln.
6) Die Denaturirung des Handelssalzes (Nr. 2 A.) soll in der Regel auf in-
ländischen Salzwerken unter Aufsicht der Salzsteuerämter und der auf den
Salzwerken stationirten Aussichtsbeamten stattfinden Im Falle des Bedürf-
nisses kann die Zolldirektivbehörde die Denaturirung des gedachten Salzes
auch bel Grenzzollämtern und an Orten im Innern, wo sich Niederlagen für
Unverzolltes ober unversteuertes Salz befinden, unter Aussicht der daselbst be-
findlichen Zoll= oder Steuerämter zulassen.
Die Denaturirung des Bestellsalzes (Nr. 2 H.) soll, sowelt thunlich und
namentlich dann in den Gewerberäumen des Empfängers vorgenommen wer-
den, wenn
#a)derselbe an einem Orte wohnt, an welchem oder in dessen Nähe ein zur
Erledigung von Begleitscheinen I. über unverzolltes oder unversteuertes
Salz befugtes Amt seinen Sig hat,
5b) das erforderliche Dienslpersonal zur Beaufsichtigung der Denaturirung
versügbar ist,
) die Menge des zu denaturirenden Salzes mindestens fünf Zenmer be-
trägt, oder dem sechsmonatlichen Bedarf des Empfängers entspricht.
Die näheren Anordnungen wegen des in Fillen dieser Art bei der Ablassung
des Salzes einzuhaltenden Verfahrens werden unter Berücksichtigung der
örklichen Verhällnisse von der Zolldirektivbehörde getroffen.
7) Bei den auf den Salzwerken stanfindenden Denaturlrungen haben die Salz-
werksbesitzer, in anderen Fällen die Personen, auf deren Antrag die Dena-
turirung des Salzes vorgenommen wird, für die Beschaffung der erforder-
lichen Denaturirungemittel, sowie für die Bereitstellung der Verwiegungs-
Apparate und sonst nöthigen Vorrlchtungen nach Anleikung der Skeuerbehörde
Sorge zu tragen.
8) Das zur Vereitung von Vleh= oder Gewerbesalz bestlmmte Siedesalz darf
nur in luftfe uchtem Zustande mit den Denakurtrungemitteln vermengt werden.
So weit thunlich, ist zur Denaturkrung feinkörniges Siedesalz zu verwenden.
Insowelt die Vermischung der Denaturirungsmiltel mit dem Siedesalz