Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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nicht mit Hülfe von zu Herstellung einer glelchartigen Beschaffenheit geeigne- 
ten Mischapparaten (rotirenden Trommeln, Fässern u. s. w.), deren Amvendung 
die Steuerbehörde genehmigt hat, bewirkt werden kann, ist das Salz, nachdem 
dasselbe mitrelst Handschaufeln mit den Denaturlrungsmitteln gemengt worden 
st, behufs Hatstelung eluer moͤglichs hleichartigen Vertheilung der 1Denaturtrungs- 
mittel, d durch Siebe 
9) Steinsalz, aus welchem Vieh- oder Gewerbesalz bergestent werden oll. muß 
zu diesem Behufe fein gemahlen werden. 
Die Denaturirungsmittel sind entweder mit dem zu denaturtrenden 
Steinsalze zu vermahlen, oder, wenn dies die Beschaffenheit der Denaturlrungs- 
mittel ulcht gestattet, dem gemahlenen Steinsalze nach den Bestimmungen 
unter Nr. 8 beizumengen. 
10) Die Denaturirungsmittel dürfen nur in reiner Beschaffenheit und nachdem 
dieselben von den kontrolirenden Beamten geprüft und als geeignet erkannt 
worden sind, zur Denaturirung verwendel werden. 
11) Bel denjenigen Denaturlrungsmitteln, welche, wie Alaun u. s. w., in zer- 
kleinertem Zustande äußerlich dem Salz ähnlich sind, ist auf Verlangen der 
kontrolirenden Beamten die zum Zweck der Denaturirung erforderliche Zer- 
kleinerung in deren Gegenwart vorzunehmen. 
Die Siuerverwaltung ist befugt, die Herstellung und den Bezug der 
Denaturirungsmittel unter amtliche Kontrole zu stellen oder solche auf Kosten 
der Betheiligten selbst anzuschaffen. 
12) Die Oberbeamten der Steuerverwaltung haben thunlichst oft an den Salz- 
denaturirungen Theil zu nehmen und dabei die Güle und Unverfälschtheit der 
Denaturirungomiteel zu prüfen. 
Die Steueraussichtsbeamten haben von Zeit zu Zelt von den in An- 
wendung kommenden Denaturlrungsmitteln und dem in den Salzmagazlnen 
der Salzwerksbesiper und Salzhändler, sowie im frelen Verkehr befindlichen 
denaturirten Salz, letzteren Falls gegen Ersaß des Ankaufoprelses, Proben 
zu entnehmen. Diese Proben sind in Gegenwart der Betheiligten einzusiegeln 
und an die Zolldirektivbehörde, welche deren Prüfung durch Sachverfländige 
veranlassen wird, einzusenden. 
13) Das für londwinhhschaftliche und gewerbliche Zwecke denaturirte Handelsfalz 
(Nr. 2 A.) darf sowohl zur Piehfürterung und zur Düngung, als auch in 
allen Gewerben, denen nach den oben angeführten geseplichen Bestimmungen 
überhaupt der abgabenfrele Bezug von Salz gestattet ist, verwendet werden- 
Dagegen darf das mit den nach Nr. 2 B. gestatteten Mlt#teln dena-
	        
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