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Kenntnih zu sehen ist, bis Ende Januar des nächsten Jahres on die Staatoschulden-
kosse abzuführen.
Die solchergestalt gezahlten Zuschüsse werden aber der Gemeinde zurückerstattet, so-
bald und sowelt in der Folge die Zuschlagsabgabe einen über die Zind= und Tilgungs-
rente hinausgehenden Ertrag llefert.
8. 8.
Nach Ablauf von je fuͤnf Jahren, das erste Mal also im Jahre 1878, hat die
Kommission für Verwaltung der Staatsschulden eine Ausloosung vorzunehmen und das
Nähere darüber vorher öffentlich bekannt zu machen. Die Ausloosung findet jedesmal
im Monat Juni stakt; die ausgeloosten Nummern sind von genannter Kommission
längstens bis Ende October öffentlich bekannt zu machen, mit der Aufforderung an die In-
haber, am 2. Jonnar des folgenden Jahres die ausgeloosten Schuldscheine sammt Talons
und Koupons bei der Staatsschuldenkasse zur Entgegennahme der Zahlung einzullefern.
Die Zahlung auf die ausgeloosten Schuldscheine erfolgt durch die Staatsschulden-
kasse soglelch bei der Einlieferung der Scheine sammt Talons und Koupons, eventuell
unter Atzug des Betrags der fehlenden Koupons.
Die Verzinsung der ausgeloosien Schuldscheine läuft bis zum 2. Januar des auf
die Ausloosung solgenden Jabres.
Die Kommissien für Verwaltung der Staatsschulden hat die eingelösten Schuld-
scheine zu vernichten und wie solches geschehen unter Angabe der Nummern im Monat
Mai des auf die Ausloolung folgenden Jahres zu veröffentlichen, zugleich auch die
Nummern und Benäge der ausgeloosten, aber nicht eingelösten Schuldscheine bekannt zu
machen, mit der Aufforderung an die Inhaber, die Einlösung innerhalb einer drelmonat-
lichen Frist zu bewirken, nach deren Ablauf eventuell der Lauf der ordentlichen Verjähr-
ung für den Kapitalbetrag beginne.
8. 9.
Alle auf die Schuldscheine sich beziehenden Bekanntmachungen erfolgen bis auf
Weiteres in dem Amts= und Vertordnungöblalte und der Geraer Zeltung.
Gera, am 11. September 1872.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.