Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

4 
Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichensystem, nach 
dem Ermessen der Koͤniglich wuͤrttembergischen Regierung erfordert.“ 
17) Im §. 52 trilt an die Stelle des zweilen Absahes das Folgende: 
„Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfrledigungen eigenmächtig 
zu öffnen, zu überschreiten, oder zu besteigen, oder elwas darauf zu legen 
oder zu hängen.“ 
18) In §. 57, Zeile 2 wird hinter „Viehherden“ eingeschaltet „und Führer von 
Lastthieren“. 
19) In §. 58, Zeile 3 ist hinter „Steinen“ einzuschalten: „Holz und sonstigen 
44 
20) In §. 61 erhält der zweite Saß folgende Fassung: 
„In jedem Personenzuge müssen Coupés zweiter und wo thunlich auch dritter 
Klasse für Nichtraucher vorhanden sein.“ 
21) In §F. 62, Zeile 1 wird hinter „Hunde“ eingeschaltet: „(vorbehaltlich der Be- 
stimmung in §. 22, Absap 1 des Betriebs-Reglements)“. 
22) §C. 67 erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
„Den einzelnen Bahnverwaltungen bleibt es unbenommen, für ihren Bereich 
Milderungen in den vorbezeichneten Bestimmungen eintreten zu lassen.“ 
25) In S. 72 fon 
a. Ziffer 3 lauten: 
„Die Betriebsinspektoren, Betriebsbauinspektoren, Betriebskontroleure und 
Oberzugmeister“; 
b. in Zisfer 8 „Bahnhofsverwalter“; 
c. „ „ 9 „Bahnhossausseher“; 
d. „ „ 10 „Bahnhofs-Inspektions-Assistenten“; 
c. , „ 11 „Weichenwärler, Stationswärter und Hülfsweichenwärter“; 
12 „Zugmeister, Kondukteure, Wagenwärter" 
beigefgt werden. 
II. 
Mit den vorstehend bezeichneten Abänderungen tritt das Bahnpolizei-Reglement für 
die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde unter der Bezeichnung: Vahnpolizei-Reglement 
für die Eisenbahnen Deutschlands“ vom 1. Januar 1872 an auch in Württemberg, 
Baden und Süd-Hessen, sowie im ElsaßLothringen und zwar hier mit der Maßgabe in 
Krast, daß die Besiimmungen des §. 2 über das Normalprofil des lichten Raumes auf 
die Bahnstrecke Zabern-Avricourt vorläufsig kelne Anwendung. finden. 
Berlin, den 29. Dezember 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.