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Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichensystem, nach
dem Ermessen der Koͤniglich wuͤrttembergischen Regierung erfordert.“
17) Im §. 52 trilt an die Stelle des zweilen Absahes das Folgende:
„Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfrledigungen eigenmächtig
zu öffnen, zu überschreiten, oder zu besteigen, oder elwas darauf zu legen
oder zu hängen.“
18) In §. 57, Zeile 2 wird hinter „Viehherden“ eingeschaltet „und Führer von
Lastthieren“.
19) In §. 58, Zeile 3 ist hinter „Steinen“ einzuschalten: „Holz und sonstigen
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20) In §. 61 erhält der zweite Saß folgende Fassung:
„In jedem Personenzuge müssen Coupés zweiter und wo thunlich auch dritter
Klasse für Nichtraucher vorhanden sein.“
21) In §F. 62, Zeile 1 wird hinter „Hunde“ eingeschaltet: „(vorbehaltlich der Be-
stimmung in §. 22, Absap 1 des Betriebs-Reglements)“.
22) §C. 67 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
„Den einzelnen Bahnverwaltungen bleibt es unbenommen, für ihren Bereich
Milderungen in den vorbezeichneten Bestimmungen eintreten zu lassen.“
25) In S. 72 fon
a. Ziffer 3 lauten:
„Die Betriebsinspektoren, Betriebsbauinspektoren, Betriebskontroleure und
Oberzugmeister“;
b. in Zisfer 8 „Bahnhofsverwalter“;
c. „ „ 9 „Bahnhossausseher“;
d. „ „ 10 „Bahnhofs-Inspektions-Assistenten“;
c. , „ 11 „Weichenwärler, Stationswärter und Hülfsweichenwärter“;
12 „Zugmeister, Kondukteure, Wagenwärter"
beigefgt werden.
II.
Mit den vorstehend bezeichneten Abänderungen tritt das Bahnpolizei-Reglement für
die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde unter der Bezeichnung: Vahnpolizei-Reglement
für die Eisenbahnen Deutschlands“ vom 1. Januar 1872 an auch in Württemberg,
Baden und Süd-Hessen, sowie im ElsaßLothringen und zwar hier mit der Maßgabe in
Krast, daß die Besiimmungen des §. 2 über das Normalprofil des lichten Raumes auf
die Bahnstrecke Zabern-Avricourt vorläufsig kelne Anwendung. finden.
Berlin, den 29. Dezember 1871.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.