Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

131 
C. 
Talon 
zu dem Staatsschuldscheine des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie 
auf Grund des Gesetzes vom 26. Februar 1872. 
Nr. Ser. 
übeer TNbhaler. 
Der Vorzeiger dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation 
die für den vorstehend bezeichneten Staatsschuldschein neu auszufertigenden Zinskoupons 
für die nächsten zehn Jahre nebst einem neuen Talon nach Maßgabe der zu erlassenden 
Bekanntmachung. 
Gera, den 2. Januar 1873. 
Die Kommissson für Verwaltung der Staatsschulden. 
Der landesherrliche Kommissar. Der landständische Kommissar. 
(Gaksimile.) (Faksimile.) 
Eingetr. Fol. . Der Hauptstaatskassirer. 
nierschrifih. CEtocenstenwel) (Unterschris.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.