Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

137 
Ministerial-Verfügung 
zur Ausföhrong des Gesthes, die hirchlichtn Bissidroten bekreffend, 
vom 19. Oelober 1872. 
Zur Ausführung des Gesehes, die kirchlichen Dissidenten betreffend, vom heullgen 
Tage wird Folgendes verfügt: 
8. 1. 
Die im §. 2 des Gesepes vorgeschriebenen Dissidenten-, Gebürts-, Heiraths, und 
Todten-Register sind nach den unter 1.— IV. beigedruckten Schemas einzurichten. 
Jeder Eintrag in diese Register ist vom Vorstande des Jusiizamts und einem ver- 
pflichteten Protokollführer zu unterschreiben. 
Zu jedem der vier Register ist für die Anzelgen und Verhandlungen, auf deren 
Grund die Einträge erfolgen, ein Aktenstück anzulegen. 
8. 2. 
Das Instizamt hat von jeder Auskrillseintragung in das Dissidenten-Register den 
bläherlgen Geisllichen des Ausgetretenen in Kenntniß zu sezen, auch von jedem in das 
Geburts-, Heiraths= oder Todten-Register eingetragenen Falle den mit Führung der 
Kirchenbücher am Wohnorte des Betreffenden Betrauten durch Miltheilung eines Auszugs 
aus dem Regisier zu benachrichtigen. Diese Auszüge sind in einem dem Rircheubuche 
beizufügenden Faseikel zu sammeln. 6l 
Die Justizämter haben gleich nach Jahresschluß beglaubigte Duplicate der vier Re- 
gister vom abgelaufenen Jahre an das vorgesehte Kreisgericht einzusenden, welches dle- 
selben in seinem Archiv aufzubewahren hat. 
Auch haben die Justizämter in Gemäßheit des §. 55, pass. 1, 2 und 3, der Mi- 
litair. Ersay--Instruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 die daselbst 
bezeichneten Geburtölisten zum 15. Jannar jedes Jahres an die mit Führung der Stamm- 
rollen beauftragten Behörden einzureichen. 
Ferner haben die Justizämter die Zahl der im Laufe jedes Jahres bei ihnen vor- 
gekommenen Fälle der Elutragung in jedes der im §. 1 genannten Register an das 
Ministerlum elnzuberlchten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.