Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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8. 4. 
Das gerichtliche Aufgebot (8. 10 des Gesetzes) ist nach dem unter V. belgedruckten 
Schema auszufertigen, nach Ablauf der vierzehntäglgen Frist mit dem Abnahmevermerk 
zu versehen und zu den Akten zu nehmen. 
8. 5. 
Die Ebeschließung vor Gericht hat regelmäßig im Gerichtslokale Statt zu finden. 
Nur aus aktenkundig zu machenden tristigen Gründen, kann das Gericht auf Ansuchen 
gestatten, daß die Ehe in einem Privathause, wohln sich das Gerlcht dann beglebt, ge- 
schlossen werde. 
Familienangehörlge der Brautleute sind auf Verlangen bei Vornahme der Handlung 
zuzulassen. 
Der Richter hat die Verhandlung mit einer auf die Bedeutung der Eheschließung 
hinweisenden Ansprache einzuleiten und nach Abnahme der im §. 11 des Gesehes vor- 
geschriebenen Erklärung zu verkünden, daß die Brautleute nunmehr Krast des Gesetzes 
ehelich verbunden seien. 
Gera, am 19. Oktober 1872. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbou. 
Semmel.
	        
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