Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

141 
Schema V. 
Gekanntmachung zum Aufgebot. 
Von dem unterzeichneten Justizamte wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht, daß 
der 
Sohn des 
und 
die ... ...- 
Tochter des ... 
gesonnen sind, sich ehelich mit einander zu verbinden. Etwaige Einsprüche dagegen sind 
binnen 14 Tagen von der hierunten bezeugten Zeit des Anschlages dieses Aufgebols an 
bei dem unterzeichneten Justizamte bei Vermeidung des Ausschlusses anzubringen. 
den 18 
Fürstl. Reaß-Pl. Justizamt. 
Vorstehendes Ausgebot ist am heutigen Tage angeschlagen worden. 
. den. 18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.